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Wenn die Ampel defekt ist: Kommune haftet für Unfall­schäden

(DAV). Wenn die Ampel auf Grün schaltet, bedeutet das für Auto- und Fahrrad­fahrer eigentlich freie Fahrt. Dann und wann verbirgt sich hinter dem Freifahrt­signal aber ein technischer Fehler. Juristen sprechen dann vom „feindlichen Grün“. Für das haftet die die öffentliche Hand. Gut zu wissen für Verkehrs­teil­nehmer, wenn es infolge der Signal­störung zu einem Unfall kommt.

Kracht es auf der Kreuzung wegen eines Ampelfehlers, haftet dafür die öffentliche Hand: Auf kommunaler Ebene sind es die Stadt- und Gemein­dewerke, die für das Funktio­nieren der Ampeln zuständig sind. Die Signal­störung beweisen müssen allerdings die Geschä­digten. Unter Umständen können Zeugen­aussagen reichen, die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Zumindest sofern die Unfall­be­ob­achter tatsächlich auch den Ampelschaden registriert haben und es sich nicht nur um sogenannte „Knallzeugen“ handelt. „Darunter versteht der Jurist solche Zeugen, die erst mit den zusammen­pral­lenden Autos auf den Unfall Aufmerksam werden, die Ursachen aber nicht schildern können“, sagt Swen Walentowski, Rechts­anwalt und Presse­sprecher der Deutschen Anwalt­auskunft.

„Die öffentliche Hand haftet in solchen Fällen nach den Grundsätzen des enteig­nungs­gleichen Eingriffs“, so Walentowski. Er sei deshalb den Geschä­digten keinen vollen Schadens­ersatz schuldig, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch definiert. Er müsse nur eine „angemessene Entschä­digung“ leisten. Bei einem Verkehrs­unfall fallen darunter die Kosten, die die KfZ-Versicherung an Selbst­behalt an ihren Kunden abgibt sowie außerdem der Schaden, der den Versicherten durch eine Rückstufung entsteht. Auch vorgerichtliche Anwalts­kosten gehen auf das Konto der Bundes­re­publik. Die Vertei­digung in einem Bußgeld­ver­fahren als Folge des Unfalls müssen Unfall­be­teiligte allerdings selbst bezahlen.

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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