Kracht es auf der Kreuzung wegen eines Ampelfehlers, haftet dafür die öffentliche Hand: Auf kommunaler Ebene sind es die Stadt- und Gemeindewerke, die für das Funktionieren der Ampeln zuständig sind. Die Signalstörung beweisen müssen allerdings die Geschädigten. Unter Umständen können Zeugenaussagen reichen, die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Zumindest sofern die Unfallbeobachter tatsächlich auch den Ampelschaden registriert haben und es sich nicht nur um sogenannte „Knallzeugen“ handelt. „Darunter versteht der Jurist solche Zeugen, die erst mit den zusammenprallenden Autos auf den Unfall Aufmerksam werden, die Ursachen aber nicht schildern können“, sagt Swen Walentowski, Rechtsanwalt und Pressesprecher der Deutschen Anwaltauskunft.
„Die öffentliche Hand haftet in solchen Fällen nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs“, so Walentowski. Er sei deshalb den Geschädigten keinen vollen Schadensersatz schuldig, wie ihn das Bürgerliche Gesetzbuch definiert. Er müsse nur eine „angemessene Entschädigung“ leisten. Bei einem Verkehrsunfall fallen darunter die Kosten, die die KfZ-Versicherung an Selbstbehalt an ihren Kunden abgibt sowie außerdem der Schaden, der den Versicherten durch eine Rückstufung entsteht. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehen auf das Konto der Bundesrepublik. Die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren als Folge des Unfalls müssen Unfallbeteiligte allerdings selbst bezahlen.
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