In dem Fall, den das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte, war die Strecke zur Arbeit mehr als achtmal so lang wie die übliche Strecke.
Lange Anreise
Der Mann fuhr an einem Morgen von der Wohnung seiner damaligen Verlobten aus zur Arbeit. Die Wohnung liegt rund 55 Kilometer von seiner Arbeitsstelle entfernt. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 Kilometer betragen. Auf dem Weg dorthin hatte er einen Unfall und wurde an der Wirbelsäule verletzt. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.
Kein Unfallversicherungsschutz
In erster Instanz hatte der Mann mit seiner Klage noch Erfolg. Das LSG allerdings hob die Entscheidung auf und wies die Klage des Mannes ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Mann die Wohnung seiner Verlobten nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Da der Aufenthalt an dem Ort allein private Gründe gehabt habe und die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung und dem von der Wohnung der Freundin unverhältnismäßig sei, sei nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen.
Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz am 27. September 2012 (AZ: L 4 U 225/10)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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