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Wenn der Betriebsrat über die Stränge schlägt: Grenzen der Sanktio­nierung bei sexueller Belästigung

(DAV). Betriebs­rats­mit­glieder genießen einen besonderen Kündigungs­schutz - doch wie weit reicht dieser bei schwerem Fehlver­halten? Ein aktueller Fall aus Düsseldorf wirft ein Schlaglicht auf diese heikle Frage.

Das Landes­ar­beits­gericht (LArbG) Düsseldorf hat nun in einem Fall vom 23. Februar 2024 (AZ: 7 TaBV 67/23) entschieden, dass ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeits­kollegin zwar eine sexuelle Belästigung darstellt, aber nicht zwingend eine außeror­dentliche Kündigung rechtfertigt.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz? - Alkohol, Übermut und ein folgen­schwerer Klaps

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es bei einer Betriebsfeier im Februar 2023 zu einem Vorfall, der arbeits­rechtliche Konsequenzen nach sich zog: Ein alkoho­li­siertes männliches Betriebs­rats­mitglied schlug einer Kollegin auf dem Weg zur Tanzfläche kräftig auf das Gesäß. Trotz einer sofortigen Entschul­digung und einer E-Mail am nächsten Tag, in der er sein Verhalten auf Alkohol und Medikamente zurück­führte, meldete die Kollegin den Vorfall.

Die Arbeit­geberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflicht­ver­letzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außeror­dent­lichen Kündigung, hilfsweise den Ausschluss des Betriebs­rats­mit­glieds aus dem Betriebsrat. Sie argumen­tierte, das Verhalten stelle nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) dar, sondern habe auch das Vertrau­ens­ver­hältnis innerhalb des Betriebsrats und zur Belegschaft schwer erschüttert.

Sexuelle Belästigung oder Kavaliers­delikt? Das Gericht urteilt

Das Landes­ar­beits­gericht Düsseldorf wertete den Vorfall zwar eindeutig als sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG, sah aber von einer Kündigung ab. Unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls sei eine außeror­dentliche Kündigung gerecht­fertigt.

Das Gericht hob insbesondere hervor, warum in diesem Fall eine Abmahnung ausreichend war:

  • die 23-jährige, bisher tadellose Betriebszugehörigkeit.
  • die Erstmaligkeit des Vorfalls
  • die sofort gezeigte Reue des Betriebsratsmitglieds

Kein Ausschluss aus dem Betriebsrat

Das Gericht befasste sich auch mit der Frage des Ausschlusses aus dem Betriebsrat:

Ein Ausschluss aus dem Betriebsrat war nicht gerecht­fertigt, da das Verhalten keinen Bezug zum Betriebs­ratsamt hatte und somit keine Amtspflicht­ver­letzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorlag.

Die Entscheidung betont, dass auch schwer­wie­gendes Fehlver­halten nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung führen muss, sondern eine umfassende Interes­sen­ab­wägung erforderlich ist.

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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