(DAV). Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz - doch wie weit reicht dieser bei schwerem Fehlverhalten? Ein aktueller Fall aus Düsseldorf wirft ein Schlaglicht auf diese heikle Frage.
Das Landesarbeitsgericht (LArbG) Düsseldorf hat nun in einem Fall vom 23. Februar 2024 (AZ: 7 TaBV 67/23) entschieden, dass ein Schlag auf das Gesäß einer Arbeitskollegin zwar eine sexuelle Belästigung darstellt, aber nicht zwingend eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz? - Alkohol, Übermut und ein folgenschwerer Klaps
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall kam es bei einer Betriebsfeier im Februar 2023 zu einem Vorfall, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zog: Ein alkoholisiertes männliches Betriebsratsmitglied schlug einer Kollegin auf dem Weg zur Tanzfläche kräftig auf das Gesäß. Trotz einer sofortigen Entschuldigung und einer E-Mail am nächsten Tag, in der er sein Verhalten auf Alkohol und Medikamente zurückführte, meldete die Kollegin den Vorfall.
Die Arbeitgeberin sah in dem Verhalten eine schwere Pflichtverletzung und beantragte die gerichtliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, hilfsweise den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat. Sie argumentierte, das Verhalten stelle nicht nur eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, sondern habe auch das Vertrauensverhältnis innerhalb des Betriebsrats und zur Belegschaft schwer erschüttert.
Sexuelle Belästigung oder Kavaliersdelikt? Das Gericht urteilt
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wertete den Vorfall zwar eindeutig als sexuelle Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG, sah aber von einer Kündigung ab. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Das Gericht hob insbesondere hervor, warum in diesem Fall eine Abmahnung ausreichend war:
- die 23-jährige, bisher tadellose Betriebszugehörigkeit.
- die Erstmaligkeit des Vorfalls
- die sofort gezeigte Reue des Betriebsratsmitglieds
Kein Ausschluss aus dem Betriebsrat
Das Gericht befasste sich auch mit der Frage des Ausschlusses aus dem Betriebsrat:
Ein Ausschluss aus dem Betriebsrat war nicht gerechtfertigt, da das Verhalten keinen Bezug zum Betriebsratsamt hatte und somit keine Amtspflichtverletzung nach § 23 Abs. 1 BetrVG vorlag.
Die Entscheidung betont, dass auch schwerwiegendes Fehlverhalten nicht automatisch zu einer fristlosen Kündigung führen muss, sondern eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist.
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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- red/dav