Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Weihnachtsfeier geplatzt: Wer zahlt die Zeche?

(DAV). Die Weihnachtsfeier im Kollegenkreis gehört für viele zur Adventszeit dazu. Doch was passiert, wenn die gebuchte Feier kurzfristig ausfällt und auch nicht abgesagt wird? Schließlich ist die Vorweih­nachtszeit Hochsaison für die Gastronomie: Weihnachts­feiern mit festen Menüs sind ein sicherer Umsatz­bringer.

Ein aktuelles Urteil des Amtsge­richts München vom 21. Oktober 2024 (AZ: 191 C 19029/24) zeigt, dass in solchen Fällen Schadens­er­satz­an­sprüche des Gastwirts entstehen können.

Nicht wahrge­nommene Weihnachtsfeier in München

In dem von „anwalt­auskunft.de“ mitgeteilten Fall hatte ein Unternehmen aus dem Landkreis München im Dezember 2023 für seine Weihnachtsfeier einen Tisch in einem gehobenen Restaurant reserviert. Vereinbart wurde ein Menü für 15 Personen zu je 125 € inklusive Getränke.

Die Klägerin, das Restaurant, bereitete das Essen und die Tische vor. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand und die Beklagte sagte die Reservierung auch nicht ab. Die Klägerin konnte die Speisen nicht weiter­ver­wenden und den Tisch nicht anderweitig vergeben. Der Streit um die Bezahlung landete schließlich vor Gericht.

Urteil: Schaden­ersatz für das Restaurant

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Bewirtungs­vertrag zustande gekommen war. Da das Unternehmen an dem Abend nicht erschienen war, konnte das Restaurant seine Leistung nicht erbringen. Da es sich um ein sogenanntes "absolutes Fixgeschäft" handelte, bei dem die Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen ist, konnte das Restaurant Schadens­ersatz statt der Leistung verlangen.

Der Vertrags­schluss ergab sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien. Da das Unternehmen keine Erklärung für die Nichtein­haltung des Termins abgab, hatte es die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungs­er­bringung zu vertreten.

Die Schadenssumme von 2.508,64 € netto basierte auf den Kosten der nicht verbrauchten Speisen und dem entgangenen Geträn­keumsatz. Die Umsatz­steuer konnte hingegen nicht als Schaden geltend gemacht werden.

Rechtliche Einordnung: Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Das Urteil stärkt die Rechte von Gastwirten bei verbind­lichen Reservie­rungen. Es unterstreicht, dass bei Fixgeschäften wie Weihnachts­feiern ein Anspruch auf Schaden­ersatz besteht, wenn die Gäste ohne Absage fernbleiben. Voraus­setzung ist allerdings ein eindeutig nachweisbarer Vertrags­ab­schluss. Gastronomen sollten daher Reservie­rungen dokumen­tieren und Bedingungen wie Stornie­rungs­fristen explizit kommuni­zieren.

Fazit: Stornie­rungen sind ein Muss - auch rechtlich

Für Gäste und Unternehmen bedeutet das Urteil: Verbindliche Reservie­rungen sind keine unverbind­lichen Absichten. Wer absagt, vermeidet nicht nur organi­sa­to­rische Probleme für das Restaurant, sondern auch mögliche Schaden­er­satz­for­de­rungen. Gastronomen wiederum sollten ihre Reservie­rungen rechtlich absichern, um im Ernstfall Schaden­er­satz­an­sprüche geltend machen zu können.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

Zurück