(DAV). Die Begleitung von Kindern auf dem Weg zur Schule kann notwendig sein. Erfolgt sie vor der Arbeit, stellt sich die Frage, ob dieser Weg grundsätzlich unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung steht.
Die Begleitung von Kindern zum Sammelpunkt einer Schülergruppe ist grundsätzlich nicht von der Wegeunfallversicherung gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn die Begleitung aus Sicherheitsgründen erfolgt. Über ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart vom 22. Februar 2024 (AZ: L 10 U 3232/21) informiert das Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.
Wegeunfallversicherung: Schutz bei Begleitung von Kindern zum Treffpunkt?
Eine alleinerziehende Mutter begleitete ihre zehnjährige Tochter auf dem Schulweg zum Treffpunkt einer Schülergruppe, um den weiteren Schulweg gemeinsam zurückzulegen.
Auf dem Rückweg wurde sie beim Überqueren einer Straße von einem Pkw erfasst und verletzt. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Umweg befunden habe.
Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Weg
Das Landessozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Versicherungsschutz für einen Wegeunfall entfällt, wenn der direkte Weg zur Arbeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen und zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht wird. Der Weg zum Sammelplatz der Schulkinder sei ein Abweichen vom direkten Weg zur Arbeitsstätte und damit nicht versichert.
Warum der Versicherungsschutz entfiel
Das Gericht stellte klar, dass der Versicherungsschutz in der Wegeunfallversicherung nach der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Versicherten voraussetzt.
An diesem Zusammenhang fehle es im vorliegenden Fall, da die Klägerin ihre Tochter aus allgemeinen Sicherheitsüberlegungen und nicht aus beruflichen Gründen zur Sammelstelle begleitet habe. Zudem fehle es am Merkmal „in fremde Obhut geben“, da die Kindergruppe nicht betreut worden sei.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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