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Wegeun­fall­ver­si­cherung: Kein Versiche­rungs­schutz bei Begleitung von Kindern zum Treffpunkt?

(DAV). Die Begleitung von Kindern auf dem Weg zur Schule kann notwendig sein. Erfolgt sie vor der Arbeit, stellt sich die Frage, ob dieser Weg grundsätzlich unter dem Schutz der Wegeun­fall­ver­si­cherung steht.

Die Begleitung von Kindern zum Sammelpunkt einer Schüler­gruppe ist grundsätzlich nicht von der Wegeun­fall­ver­si­cherung gedeckt. Dies gilt auch dann, wenn die Begleitung aus Sicher­heits­gründen erfolgt. Über ein Urteil des Landes­so­zi­al­ge­richts (LSG) Stuttgart vom 22. Februar 2024 (AZ: L 10 U 3232/21) informiert das Verbrau­cher­rechts­portal „anwalt­auskunft.de“.

Wegeun­fall­ver­si­cherung: Schutz bei Begleitung von Kindern zum Treffpunkt?

Eine allein­er­ziehende Mutter begleitete ihre zehnjährige Tochter auf dem Schulweg zum Treffpunkt einer Schüler­gruppe, um den weiteren Schulweg gemeinsam zurück­zulegen.

Auf dem Rückweg wurde sie beim Überqueren einer Straße von einem Pkw erfasst und verletzt. Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall ab, da sich die Klägerin zum Unfall­zeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversi­cherten Umweg befunden habe.

Abgrenzung zwischen versichertem und unversi­chertem Weg

Das Landes­so­zi­al­gericht Stuttgart hat entschieden, dass der Versiche­rungs­schutz für einen Wegeunfall entfällt, wenn der direkte Weg zur Arbeit aus eigenwirt­schaft­lichen Gründen verlassen und zum Unfall­zeitpunkt noch nicht wieder erreicht wird. Der Weg zum Sammelplatz der Schulkinder sei ein Abweichen vom direkten Weg zur Arbeits­stätte und damit nicht versichert.

Warum der Versiche­rungs­schutz entfiel

Das Gericht stellte klar, dass der Versiche­rungs­schutz in der Wegeun­fall­ver­si­cherung nach der Ausnah­me­vor­schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII einen inneren Zusammenhang mit der betrieb­lichen Tätigkeit des Versicherten voraussetzt.

An diesem Zusammenhang fehle es im vorlie­genden Fall, da die Klägerin ihre Tochter aus allgemeinen Sicher­heits­über­le­gungen und nicht aus beruflichen Gründen zur Sammel­stelle begleitet habe. Zudem fehle es am Merkmal „in fremde Obhut geben“, da die Kinder­gruppe nicht betreut worden sei.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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