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Wechsel­modell nur bei Überein­stimmung der Eltern

(dpa/red). Trennen sich die Eltern, müssen sie sich trotz aller Differenzen über die Kinder­be­treuung einigen. Das gilt in ganz besonderem Maße bei dem so genannten Wechsel­modell. Das ist nur dann möglich, wenn beide Elternteile zustimmen.

Entscheidend für eine solche Regelung sind auch der Koopera­ti­onswille der Eltern bei der abwech­selnden Betreuung und die dazuge­hörige Fähigkeit zur Kommuni­kation untereinander. Darauf wies das Oberlan­des­gericht München hin, wie die Famili­en­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichten. 

Das Kind der getrennt lebenden Eltern lebt abwechselnd bei Vater und Mutter. Der Vater beantragte einen um einen Tag pro Woche verlän­gerten Aufenthalt des Kindes bei ihm. Die Mutter war jedoch dagegen. 

Fehlender Koopera­ti­ons­willen

Der Vater hatte keinen Erfolg. Er strebe mit seinem Antrag ein Wechsel­modell an, stellten die Richter fest. Als Wechsel­modell bezeichnet man Regelungen, bei denen Kinder getrennt lebender Eltern von beiden Eltern­teilen zeitlich annähernd gleich betreut werden.

Ein solches Wechsel­modell könne das Famili­en­gericht aber nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Entscheidende Voraus­set­zungen seien außerdem Koopera­ti­ons­willen und Kommuni­ka­ti­ons­fä­higkeit der Eltern. Schon das Amtsgericht habe auf die fehlende Kommuni­ka­ti­ons­fä­higkeit der beiden Elternteile hingewiesen. Das Jugendamt habe festge­stellt, dass zwischen den Eltern Probleme bestünden. Der Vater halte die Mutter für nicht erziehungs­ge­eignet. Vermittlungs- und Eltern­ge­spräche beim Kinder­schutzbund hätten sie mehrmals abgebrochen. Vor diesem Hintergrund sei ein Wechsel­modell nicht möglich.

Oberlan­des­gericht München am 15. Januar 2013 (AZ: 4 UF 1827/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sorgerecht

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