Entscheidend für eine solche Regelung sind auch der Kooperationswille der Eltern bei der abwechselnden Betreuung und die dazugehörige Fähigkeit zur Kommunikation untereinander. Darauf wies das Oberlandesgericht München hin, wie die Familienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.
Das Kind der getrennt lebenden Eltern lebt abwechselnd bei Vater und Mutter. Der Vater beantragte einen um einen Tag pro Woche verlängerten Aufenthalt des Kindes bei ihm. Die Mutter war jedoch dagegen.
Fehlender Kooperationswillen
Der Vater hatte keinen Erfolg. Er strebe mit seinem Antrag ein Wechselmodell an, stellten die Richter fest. Als Wechselmodell bezeichnet man Regelungen, bei denen Kinder getrennt lebender Eltern von beiden Elternteilen zeitlich annähernd gleich betreut werden.
Ein solches Wechselmodell könne das Familiengericht aber nicht gegen den Willen eines Elternteils anordnen. Entscheidende Voraussetzungen seien außerdem Kooperationswillen und Kommunikationsfähigkeit der Eltern. Schon das Amtsgericht habe auf die fehlende Kommunikationsfähigkeit der beiden Elternteile hingewiesen. Das Jugendamt habe festgestellt, dass zwischen den Eltern Probleme bestünden. Der Vater halte die Mutter für nicht erziehungsgeeignet. Vermittlungs- und Elterngespräche beim Kinderschutzbund hätten sie mehrmals abgebrochen. Vor diesem Hintergrund sei ein Wechselmodell nicht möglich.
Oberlandesgericht München am 15. Januar 2013 (AZ: 4 UF 1827/12)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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