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Wechsel­modell nicht gegen den Willen eines Elternteils

(DAV). Die gemeinsame Perspektive ist dahin, die Ehe gescheitert, die Scheidung folgt. Sind Kinder vorhanden, ist es wichtig, eine vernünftige Regelung für den Umgang zu treffen. Kinder haben einen Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern­teilen und somit stehen die Eltern auch in der Pflicht. Eine Möglichkeit ist dabei das Wechsel­modell.

Bei einem Wechsel­modell kümmern sich die getrennt lebenden Eltern in der Regel im wöchent­lichen Wechsel um die gemeinsamen Kinder. Dafür müssen aber einige Voraus­set­zungen erfüllt sein: Die Eltern müssen ein einheit­liches Erziehungs­konzept haben, hoch motiviert sein und sich eng austauschen. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechsel­modell nicht angeordnet werden. Die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm.

Wechsel­modell als Wunsch des Vaters

Die Eltern leben getrennt. Während eines Kurauf­enthalts der Mutter kümmerte sich der Vater fast zwei Monate allein um die gemeinsamen Kinder. Ansonsten leben die Kinder bei der Mutter. Der Vater wollte gern das Wechsel­modell prakti­zieren und im wöchent­lichen Wechsel mit der Mutter die Kinder betreuen. Die Mutter lehnte dies ab. Im Laufe des Verfahrens kam es zudem noch zu gegenseitigen Vorwürfen und Vorbehalten.

Wechsel­modell nur bei gegenseitiger Toleranz

Dieser Zwist war der Grund, warum das Gericht den Antrag des Vaters ablehnte. Zwar sei ein Wechsel­modell grundsätzlich geeignet, eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. „Auch bleiben beide Elternteile in der Verant­wortung für die Kinder und werden durch das Wechsel­modell von der Mehrfach­be­lastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet“, führte das Gericht aus. Allerdings sei ein solches Umgangs­modell mit Belastungen für die Kinder verbunden. Es fehle an einem festen Lebens­mit­telpunkt. Voraus­setzung für ein Wechsel­modell sei daher, dass die Eltern in der Lage seien, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten hoch motiviert und an den Bedürf­nissen des Kinder ausgerichtet sein, außerdem kontinu­ierlich kommuni­zieren und kooperieren können und wollen. Wesentlich sei außerdem, dass sie die Vorstel­lungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung tolerierten. Ist dies nicht der Fall und leistet ein Elternteil Widerstand gegen das Wechsel­modell, könne es nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung der Kinder von einem Elternteil bei einem anderen Umgangs­modell bestehe nicht.

Oberlan­des­gericht Hamm am 16. Februar 2012 (AZ: II 2 UF 211/11) 

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

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