Bei einem Wechselmodell kümmern sich die getrennt lebenden Eltern in der Regel im wöchentlichen Wechsel um die gemeinsamen Kinder. Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die Eltern müssen ein einheitliches Erziehungskonzept haben, hoch motiviert sein und sich eng austauschen. Gegen den Widerstand eines Elternteils kann das Wechselmodell nicht angeordnet werden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert in diesem Zusammenhang über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Wechselmodell als Wunsch des Vaters
Die Eltern leben getrennt. Während eines Kuraufenthalts der Mutter kümmerte sich der Vater fast zwei Monate allein um die gemeinsamen Kinder. Ansonsten leben die Kinder bei der Mutter. Der Vater wollte gern das Wechselmodell praktizieren und im wöchentlichen Wechsel mit der Mutter die Kinder betreuen. Die Mutter lehnte dies ab. Im Laufe des Verfahrens kam es zudem noch zu gegenseitigen Vorwürfen und Vorbehalten.
Wechselmodell nur bei gegenseitiger Toleranz
Dieser Zwist war der Grund, warum das Gericht den Antrag des Vaters ablehnte. Zwar sei ein Wechselmodell grundsätzlich geeignet, eine enge Eltern-Kind-Beziehung aufzubauen. „Auch bleiben beide Elternteile in der Verantwortung für die Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet“, führte das Gericht aus. Allerdings sei ein solches Umgangsmodell mit Belastungen für die Kinder verbunden. Es fehle an einem festen Lebensmittelpunkt. Voraussetzung für ein Wechselmodell sei daher, dass die Eltern in der Lage seien, ihre Konflikte einzudämmen. Beide müssten hoch motiviert und an den Bedürfnissen des Kinder ausgerichtet sein, außerdem kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen. Wesentlich sei außerdem, dass sie die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung tolerierten. Ist dies nicht der Fall und leistet ein Elternteil Widerstand gegen das Wechselmodell, könne es nicht angeordnet werden. Eine Gefahr der Entfremdung der Kinder von einem Elternteil bei einem anderen Umgangsmodell bestehe nicht.
Oberlandesgericht Hamm am 16. Februar 2012 (AZ: II 2 UF 211/11)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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