(DAA). Bei polizeilichen Ermittlungen werden personenbezogene Daten gespeichert. Es ist jedoch nicht einfach, diese Daten aus den polizeilichen Datenbanken löschen zu lassen.
Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Dateien besteht nicht, wenn das Strafverfahren gegen den Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt wurde (§ 153a StPO). Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln am 14. August 2023 (AZ: 20 K 4709/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert.
Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO
In einem leerstehenden Haus des Klägers wurden Waffen und Gegenstände mit Bezug zum Dritten Reich gefunden. Der Mann klagte gegen die Speicherung seiner Daten, nachdem das Strafverfahren gegen ihn nach § 153a StPO (vorläufige Einstellung gegen Geldauflage) eingestellt worden war.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Speicherung der Daten weiterhin erforderlich sei. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus. Diesen benötige die Polizei auch in Zukunft.
Keine Löschung der Daten aus polizeilichen Datenbanken bei Einstellung des Verfahrens
Das Urteil zeigt, dass die Polizeibehörden ein großes Interesse an der Speicherung von Daten haben, um ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr nachkommen zu können. Das bedeutet, dass es nicht einfach ist, seine Daten löschen zu lassen, auch wenn ein Strafverfahren eingestellt wurde.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
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