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Was tun, wenn die Polizei meine Daten speichert?

(DAA). Bei polizei­lichen Ermitt­lungen werden personen­be­zogene Daten gespeichert. Es ist jedoch nicht einfach, diese Daten aus den polizei­lichen Datenbanken löschen zu lassen.

Ein Anspruch auf vorzeitige Löschung personen­be­zogener Daten aus polizei­lichen Dateien besteht nicht, wenn das Strafver­fahren gegen den Betroffenen gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt wurde (§ 153a StPO). Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Köln am 14. August 2023 (AZ: 20 K 4709/21), wie das Rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ informiert.

Einstellung eines Strafver­fahrens gemäß § 153a StPO

In einem leerste­henden Haus des Klägers wurden Waffen und Gegenstände mit Bezug zum Dritten Reich gefunden. Der Mann klagte gegen die Speicherung seiner Daten, nachdem das Strafver­fahren gegen ihn nach § 153a StPO (vorläufige Einstellung gegen Geldauflage) eingestellt worden war.

Das Gericht wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass die Speicherung der Daten weiterhin erforderlich sei. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt einen hinrei­chenden Tatverdacht voraus. Diesen benötige die Polizei auch in Zukunft.

Keine Löschung der Daten aus polizei­lichen Datenbanken bei Einstellung des Verfahrens

Das Urteil zeigt, dass die Polizei­be­hörden ein großes Interesse an der Speicherung von Daten haben, um ihrer Aufgabe der Gefahren­abwehr nachkommen zu können. Das bedeutet, dass es nicht einfach ist, seine Daten löschen zu lassen, auch wenn ein Strafver­fahren eingestellt wurde.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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