Diese setzt allerdings einen GdB (Grad der Behinderung) für Funktionsbeeinträchtigungen der Beine von mindestens 80 voraus. Die Anerkennung ‚aG’ ist Voraussetzung für die Erlaubnis, Behinderten-Parkplätze zu nutzen, informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die gehbehinderte Frau litt unter anderem an einer Versteifung des linken und einer Funktionsbeeinträchtigung des rechten Kniegelenks. Diese Funktionsstörungen hatte das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von 70 bewertet.
Teil-GdB von 70 ist zu wenig
Die Klage der schwerbehinderten Frau auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ wies das Sozialgericht Karlsruhe ab. Die Gleichstellung eines schwerbehinderten Menschen mit dem im Straßenverkehrsrecht genannten Personenkreis, der außergewöhnlich gehbehindert sei, erfordere einen Mindest-GdB der Beine von 80.
Die medizinische Beweiserhebung habe außerdem ergeben, dass die Gehfähigkeit der Frau trotz der Notwendigkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Frau außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.
Sozialgericht Karlsruhe am 20. Mai 2014 (AZ: S 1 SB 2343/13)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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