Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Was ist ‚außerge­wöhnlich gehbehindert’?

(red/dpa). Auf zwei Unterarm­stützen angewiesen und trotzdem nicht ‚außerge­wöhnlich gehbehindert’? Das musste eine Frau erfahren, die auf Anerkennung einer ‚aG’ (außerge­wöhnliche Gehbehin­derung) geklagt hatte.

Diese setzt allerdings einen GdB (Grad der Behinderung) für Funkti­ons­be­ein­träch­ti­gungen der Beine von mindestens 80 voraus. Die Anerkennung ‚aG’ ist Voraus­setzung für die Erlaubnis, Behinderten-Parkplätze zu nutzen, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). 

Die gehbehinderte Frau litt unter anderem an einer Versteifung des linken und einer Funkti­ons­be­ein­träch­tigung des rechten Kniegelenks. Diese Funkti­ons­stö­rungen hatte das zuständige Landratsamt mit einem Teil-GdB von 70 bewertet. 

Teil-GdB von 70 ist zu wenig

Die Klage der schwer­be­hin­derten Frau auf Zuerkennung des Nachteils­aus­gleichs „aG“ wies das Sozial­gericht Karlsruhe ab. Die Gleich­stellung eines schwer­be­hin­derten Menschen mit dem im Straßen­ver­kehrsrecht genannten Personenkreis, der außerge­wöhnlich gehbehindert sei, erfordere einen Mindest-GdB der Beine von 80.

Die medizi­nische Beweis­erhebung habe außerdem ergeben, dass die Gehfähigkeit der Frau trotz der Notwen­digkeit der Benutzung von zwei Unterarm-Gehstützen nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sich die Frau außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung bewegen könne.

Sozial­gericht Karlsruhe am 20. Mai 2014 (AZ: S 1 SB 2343/13)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

Zurück