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Wann ist sachgrundlose Befristung unzulässig?

(DAV). Immer wieder kämpfen Arbeit­nehmer vor Gericht darum, ihren befristeten Arbeits­vertrag in einen unbefristeten umzuwandeln. In dem Zusammenhang müssen sich Richter häufig mit der Frage beschäftigen, wann die Befristung eines Arbeits­vertrags überhaupt zulässig ist.

So kann etwa auch eine frühere Beschäf­tigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, dazu führen, dass eine Befristung unzulässig ist. Das entschied das Landes­ar­beits­ge­richts (LAG) Baden-Württemberg.

Der Fall

Der Mann arbeitete auf Basis befristeter Arbeits­verträge bei einem Unternehmen der Metall- und Elektro­in­dustrie: zunächst von August bis November 2007, dann von Februar bis Juni 2011, verlängert bis Mai 2012 und noch einmal verlängert bis Januar 2013. Gegen die Befristung seines letzten Arbeits­ver­trages klagte der Mann.

Die sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeits­ver­trages ist unzulässig, wenn der Arbeit­nehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor in einem befristeten oder unbefristeten Arbeits­ver­hältnis gestanden hat. Das Bundes­ar­beits­gericht (BAG) hat die Formulierung „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung so interpretiert, dass Vorbeschäf­ti­gungen bei demselben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurück­liegen, nicht berück­sichtigt werden müssen (Urteil vom 6. April 2011; AZ: 7 AZR 716/09).

Richter anderer Meinung als Bundes­ar­beits­gericht

Von dieser Entscheidung des BAG wichen die Richter des LAG Baden-Württemberg ab: Die sachgrundlose Befristung sei im vorlie­genden Fall unzulässig, entschieden sie. In dem BAG-Urteil seien die Grenzen der richter­lichen Rechts­fort­bildung – also der Weiter­ent­wicklung des Rechts durch richterliche Rechtsprechung – überschritten. Der Wortlaut der Norm sei ebenso eindeutig wie der Wille des Gesetz­gebers erkennbar, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen. Aus Sicht der Baden-Württem­berger Richter hätte das BAG diese Norm dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Prüfung ihrer Verfas­sungs­mä­ßigkeit vorlegen müssen. Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, der das genannte Urteil verfasst hatte, von der des 2. Senats abweiche.

Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg am 26. September 2013 (AZ: 6 Sa 28/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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