So kann etwa auch eine frühere Beschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliegt, dazu führen, dass eine Befristung unzulässig ist. Das entschied das Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg.
Der Fall
Der Mann arbeitete auf Basis befristeter Arbeitsverträge bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie: zunächst von August bis November 2007, dann von Februar bis Juni 2011, verlängert bis Mai 2012 und noch einmal verlängert bis Januar 2013. Gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages klagte der Mann.
Die sogenannte sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Formulierung „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung so interpretiert, dass Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden müssen (Urteil vom 6. April 2011; AZ: 7 AZR 716/09).
Richter anderer Meinung als Bundesarbeitsgericht
Von dieser Entscheidung des BAG wichen die Richter des LAG Baden-Württemberg ab: Die sachgrundlose Befristung sei im vorliegenden Fall unzulässig, entschieden sie. In dem BAG-Urteil seien die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung – also der Weiterentwicklung des Rechts durch richterliche Rechtsprechung – überschritten. Der Wortlaut der Norm sei ebenso eindeutig wie der Wille des Gesetzgebers erkennbar, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen. Aus Sicht der Baden-Württemberger Richter hätte das BAG diese Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem wiesen die Richter darauf hin, dass die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG, der das genannte Urteil verfasst hatte, von der des 2. Senats abweiche.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 26. September 2013 (AZ: 6 Sa 28/13)
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