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Vorsicht Storno­kosten - Bei privaten Ferien­woh­nungen gilt Mietrecht

(dpa/tmn/red). Bei Ferien­woh­nungen von Privat­an­bietern gilt das Mietrecht. Die Folge: Bei einer Stornierung der Buchung müssen Verbraucher mit hohen Kosten rechnen. Die Mietzah­lungen werden auch dann fällig, wenn man die Wohnung nicht nutzt.

Stornieren Verbraucher die Buchung einer Ferien­wohnung, müssen sie mit hohen Kosten rechnen. „Die Miete muss man bezahlen, auch wenn man das Objekt nicht nutzt“, erklärt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Dies ergibt sich aus Paragraf 537 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB). So könnten private Vermieter einer Ferien­wohnung bis zu 90 Prozent des ursprüng­lichen Preises verlangen. „Der Vermieter muss von seiner ursprüng­lichen Miete immer die Kosten abziehen, die er durch den Leerstand spart, zum Beispiel Reinigungs- oder Energie­kosten.“

Allerdings darf der Vermieter nicht zweimal Geld für denselben Zeitraum kassieren. Das heißt: Wird die Ferien­wohnung in dem betref­fenden Zeitraum anderweitig vermietet, muss der Vermieter den ursprüng­lichen Mietern das gezahlte Geld erstatten. Die Beweislast hierfür trägt der Verbraucher, nicht der Vermieter. Allerdings gibt es einen Trick: „Sie können versuchen, die Ferien­wohnung für den betref­fenden Zeitraum noch einmal zu buchen“, rät Degott. „Ist sie belegt, ist das ein klares Zeichen.“

Rechts­gebiete
Reiserecht

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