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Vorsicht Rutsch­gefahr!

(DAV). Wer auf einer frisch gewischten Treppe stürzt, kann nicht unbedingt auf Schadens­ersatz hoffen. Ist die Feuchtigkeit gut erkennbar, müssen auch keine Hinweis­schilder aufgestellt werden, so das Oberlan­des­gericht Bamberg.

Die Frau stürzte auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz. Sie brach sich das Handgelenk und erlitt mehrere Prellungen. Vom Reinigungs­un­ter­nehmen forderte sie Schadens­ersatz und 10.000 Euro Schmer­zensgeld. Erst nach dem Sturz habe sie erkannt, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweis­schilder zurück­zu­führen. Das Reinigungs­un­ter­nehmen hielt dagegen, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt sei.

Feuchtigkeit auf der Treppe deutlich zu erkennen

Das Reinigungs­un­ter­nehmen muss nicht zahlen, entschied das Gericht. Das Unternehmen habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt: Es müsse nur vor Gefahren warnen, die ein sorgfältiger Benutzer ohne entspre­chenden Hinweis nicht erkennen könne. Im vorlie­genden Fall sei die Feuchtigkeit des Bodenbelags jedoch leicht erkennbar gewesen. Die Treppe würde außerdem jeden Tag zu derselben Zeit geputzt, was der Mitarbeiterin ebenso bekannt gewesen sei wie die Tatsache, dass nie Hinweis­schilder aufgestellt würden.

Oberlan­des­gericht Bamberg am 20. Februar 2013 und 20. März 2013 (AZ: 6 U 5/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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