Die Frau stürzte auf einer frisch gewischten Treppe an ihrem Arbeitsplatz. Sie brach sich das Handgelenk und erlitt mehrere Prellungen. Vom Reinigungsunternehmen forderte sie Schadensersatz und 10.000 Euro Schmerzensgeld. Erst nach dem Sturz habe sie erkannt, dass die Treppe feucht gewischt worden sei. Ihr Sturz sei auf fehlende Hinweisschilder zurückzuführen. Das Reinigungsunternehmen hielt dagegen, dass es mit Putzmitteln arbeite, die für eine besonders schnelle Trocknung sorgten. Im Übrigen sei auch ohne Warnschilder leicht erkennbar gewesen, dass die Treppe feucht gewischt sei.
Feuchtigkeit auf der Treppe deutlich zu erkennen
Das Reinigungsunternehmen muss nicht zahlen, entschied das Gericht. Das Unternehmen habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt: Es müsse nur vor Gefahren warnen, die ein sorgfältiger Benutzer ohne entsprechenden Hinweis nicht erkennen könne. Im vorliegenden Fall sei die Feuchtigkeit des Bodenbelags jedoch leicht erkennbar gewesen. Die Treppe würde außerdem jeden Tag zu derselben Zeit geputzt, was der Mitarbeiterin ebenso bekannt gewesen sei wie die Tatsache, dass nie Hinweisschilder aufgestellt würden.
Oberlandesgericht Bamberg am 20. Februar 2013 und 20. März 2013 (AZ: 6 U 5/13)
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