Einen Anscheinsbeweis bestätigte jetzt wieder das Amtsgericht München, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt: Demnach ist derjenige, der zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, Schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall.
Autotür von Lkw-Anhänger erfasst
Die Autofahrerin stellte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht ab. Es herrschte stockender Verkehr. Während neben dem Auto gerade ein Lkw auf der rechten Fahrspur stand, stieg sie an der Fahrerseite ein. In dem Moment, als sie sich hinsetzte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende Lkw an. Er erfasste mit dem hinteren Sattelanhänger die Fahrzeugtür. Der Seitenabstand betrug rund 50 Zentimeter, und die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro.
Der Fahrzeughalter, der Ehemann der Fahrerin, verlangte den Schaden von der Versicherung des Lkw-Halters ersetzt. Er war der Meinung, dass der Unfall vermieden worden wäre, hätte der Lkw-Fahrer beim Anfahren einen Blick in den Seitenspiegel geworfen.
Gericht: Alleinige Haftung des Einsteigenden
Bei der zuständigen Richterin hatte der Pkw-Halter keinen Erfolg. Derjenige, der ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Diese so genannte Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Zeit des Ein- und Aussteigens – demnach auch für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden. Erst mit dem Schließen der Tür sei der Vorgang des Einsteigens beendet. Werde dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- und Aussteigenden. Das Gericht gab der Pkw-Fahrerin die alleinige Schuld.
Amtsgericht München am 20. September 2013 (AZ: 331 C 12987/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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