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Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür

(DAV). Erscheint eine Sache aufgrund von Erfahrung und Wahrschein­lichkeit eindeutig, so sprechen Juristen auch vom Anscheins­beweis. Zum Beispiel: Wer auf ein anderes Auto auffährt, hat Schuld. Oder: Kommt es in dem Moment zum Unfall, wenn jemand die Autotür öffnet, trägt er ebenfalls die Schuld. Man kann diesen Beweis des ersten Anscheins nur durch einen Gegenbeweis erschüttern.

Einen Anscheins­beweis bestätigte jetzt wieder das Amtsgericht München, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt: Demnach ist derjenige, der zum Einsteigen die Fahrzeugtür öffnet, Schuld an einem dadurch ausgelösten Unfall.

Autotür von Lkw-Anhänger erfasst

Die Autofahrerin stellte das Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand in einer Parkbucht ab. Es herrschte stockender Verkehr. Während neben dem Auto gerade ein Lkw auf der rechten Fahrspur stand, stieg sie an der Fahrerseite ein. In dem Moment, als sie sich hinsetzte, aber die Fahrzeugtür noch offen stand, fuhr der neben ihr stehende Lkw an. Er erfasste mit dem hinteren Sattel­an­hänger die Fahrzeugtür. Der Seiten­abstand betrug rund 50 Zentimeter, und die Fahrertür war nur wenige Sekunden geöffnet. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3.500 Euro.

Der Fahrzeug­halter, der Ehemann der Fahrerin, verlangte den Schaden von der Versicherung des Lkw-Halters ersetzt. Er war der Meinung, dass der Unfall vermieden worden wäre, hätte der Lkw-Fahrer beim Anfahren einen Blick in den Seiten­spiegel geworfen.

Gericht: Alleinige Haftung des Einstei­genden

Bei der zuständigen Richterin hatte der Pkw-Halter keinen Erfolg. Derjenige, der ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Diese so genannte Sorgfalts­an­for­derung gelte für die gesamte Zeit des Ein- und Aussteigens – demnach auch für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stünden. Erst mit dem Schließen der Tür sei der Vorgang des Einsteigens beendet. Werde dabei ein anderer Verkehrs­teil­nehmer geschädigt, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- und Ausstei­genden. Das Gericht gab der Pkw-Fahrerin die alleinige Schuld.

Amtsgericht München am 20. September 2013 (AZ: 331 C 12987/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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