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Vorsicht bei kosten­pflichtigen Rufnummern: Gebührenfalle

(DAV). Die Kosten für den Anruf bei einer Service-Hotline können sich unter Umständen auch einmal im zweistelligen Cent-Bereich bewegen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Anbieter den Tarif für seine Telefon-Hotline selbst bestimmen kann. So können Minuten­preise von bis zu drei Euro anfallen. Nicht immer ist das aber rechtens.

Gibt der Betreiber eines Online-Versand­handels im Impressum seiner Internetseite eine kosten­pflichtige Rufnummer an, so müssen die anfallenden Gebühren angemessen sein. Das heißt, der Verbraucher darf durch die Höhe der Kosten nicht von einer telefo­nischen Kontakt­aufnahme ‚abgeschreckt’ werden. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). 

Zu hohe Anrufge­bühren stellen Wettbe­werbs­verstoß dar

Ein Internet­händler gab im Impressum seiner Internetseite in der Rubrik „Kontakt“ neben einer E-Mail-Adresse eine kosten­pflichtige Rufnummer an, eine so genannte Mehrwert­dienst­nummer. Bei dieser Art der Nummer darf der Inhaber den Gebührentarif selber festlegen. Die Gebühren für die telefo­nische Kontakt­aufnahme mit dem Versand­handel beliefen sich auf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz.

Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Teleme­di­en­gesetz. Das Gesetz sieht vor, dass Nutzern neben der elektro­nischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommuni­ka­ti­onsweg zur Verfügung steht. Der Mitbewerber sah in den hohen Anrufge­bühren jedoch die Absicht des Internet­händlers, den potenziellen Nutzer von einer Kontakt­aufnahme abzuhalten. Er klagte auf Unterlassung.

Mit Erfolg. Das Gericht forderte den Online-Versand­händler auf, die Angabe der kosten­pflichtigen Mehrwert­dienst­nummer im Impressum zu unterlassen. 

Anrufkosten bei Service-Hotline nur in angemessener Höhe

Laut Gericht ermöglicht die Angabe dieser kosten­pflichtigen Rufnummer keine unmittelbare und effiziente Kommuni­kation zwischen Anbieter und Nutzer. Im Gegenteil, durch die Höhe der Anrufkosten werde dieser von einer Kontakt­aufnahme abgehalten. Diese Tatsache widerspreche jedoch dem Kriterium einer effizienten Kommuni­kation und sei nicht an den Erwartungen und Bedürf­nissen des Verbrauchers orientiert. Dieser erwarte, bei einem telefo­nischen Kontakt nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.

Der Betreiber des Internet­ver­sand­handels ging in Berufung: Mit der Angabe der Rufnummer gehe er auf das Interesse des Verbrauchers an einer unmittelbaren Kontakt­aufnahme ein. Auch sei die gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Anrufkosten nicht überschritten worden. Außerdem forderte er, dass das Unterlas­sungsgebot lediglich auf den Versand­handel mit Fahrrad­an­hängern beschränkt werde. Nur hier stehe er in einem konkreten Wettbe­werbs­ver­hältnis mit dem Kläger.

In zweiter Instanz urteilte das Oberlan­des­gericht Frankfurt jedoch ebenfalls zugunsten des Mitbewerbers: Telefon­kosten von 2,99 Euro pro Minute schreckten eine erhebliche Anzahl der Kunden von einer telefo­nischen Kontakt­aufnahme ab. Durch die damit verbundene Kosten­er­sparnis entstehe dem Online-Händler ein Wettbe­werbs­vorteil gegenüber seinen Konkur­renten. Außerdem verschafften ihm die hohen Gebühren eine „Neben-Einnah­me­quelle“.

Eine Beschränkung des Unterlas­sungs­an­spruchs auf die Fahrrad­an­hänger komme nicht in Betracht. Im Interesse der anderen Marktbe­tei­ligten bleibe der Unterlas­sungs­an­spruch für die gesamte Produkt­palette bestehen. 

Oberlan­des­gericht Frankfurt am 02. Oktober 2014 (AZ: 6 U 219/13)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Wettbe­werbsrecht

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