Gibt der Betreiber eines Online-Versandhandels im Impressum seiner Internetseite eine kostenpflichtige Rufnummer an, so müssen die anfallenden Gebühren angemessen sein. Das heißt, der Verbraucher darf durch die Höhe der Kosten nicht von einer telefonischen Kontaktaufnahme ‚abgeschreckt’ werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Zu hohe Anrufgebühren stellen Wettbewerbsverstoß dar
Ein Internethändler gab im Impressum seiner Internetseite in der Rubrik „Kontakt“ neben einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Rufnummer an, eine so genannte Mehrwertdienstnummer. Bei dieser Art der Nummer darf der Inhaber den Gebührentarif selber festlegen. Die Gebühren für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Versandhandel beliefen sich auf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz.
Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Das Gesetz sieht vor, dass Nutzern neben der elektronischen Post ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung steht. Der Mitbewerber sah in den hohen Anrufgebühren jedoch die Absicht des Internethändlers, den potenziellen Nutzer von einer Kontaktaufnahme abzuhalten. Er klagte auf Unterlassung.
Mit Erfolg. Das Gericht forderte den Online-Versandhändler auf, die Angabe der kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer im Impressum zu unterlassen.
Anrufkosten bei Service-Hotline nur in angemessener Höhe
Laut Gericht ermöglicht die Angabe dieser kostenpflichtigen Rufnummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Anbieter und Nutzer. Im Gegenteil, durch die Höhe der Anrufkosten werde dieser von einer Kontaktaufnahme abgehalten. Diese Tatsache widerspreche jedoch dem Kriterium einer effizienten Kommunikation und sei nicht an den Erwartungen und Bedürfnissen des Verbrauchers orientiert. Dieser erwarte, bei einem telefonischen Kontakt nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.
Der Betreiber des Internetversandhandels ging in Berufung: Mit der Angabe der Rufnummer gehe er auf das Interesse des Verbrauchers an einer unmittelbaren Kontaktaufnahme ein. Auch sei die gesetzliche Obergrenze für die Höhe der Anrufkosten nicht überschritten worden. Außerdem forderte er, dass das Unterlassungsgebot lediglich auf den Versandhandel mit Fahrradanhängern beschränkt werde. Nur hier stehe er in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis mit dem Kläger.
In zweiter Instanz urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt jedoch ebenfalls zugunsten des Mitbewerbers: Telefonkosten von 2,99 Euro pro Minute schreckten eine erhebliche Anzahl der Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme ab. Durch die damit verbundene Kostenersparnis entstehe dem Online-Händler ein Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten. Außerdem verschafften ihm die hohen Gebühren eine „Neben-Einnahmequelle“.
Eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf die Fahrradanhänger komme nicht in Betracht. Im Interesse der anderen Marktbeteiligten bleibe der Unterlassungsanspruch für die gesamte Produktpalette bestehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am 02. Oktober 2014 (AZ: 6 U 219/13)
Quelle: www.davit.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.05.2015