Das Strafgesetzbuch ist eindeutig: Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel beteiligt. Der Teilnehmer muss prüfen, ob das Glücksspiel erlaubt ist oder nicht. So hat das Amtsgericht in München einem Betroffenen den Gewinn entzogen und ihn zu einer Geldstrafe verurteilt.
Black Jack bringt kein Glück
Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis, Glückspiele anzubieten. In den Nutzungsbedingungen, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, weist der Anbieter darauf hin, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind. Der Spieler müsse prüfen, welche Gesetze für ihn gelten.
Der Mann nahm an dem Glücksspiel teil. Wann und wie oft er dies tat, konnte nicht festgestellt werden. Klar war aber: Der Finanzdienstleister des Internetanbieters überwies ihm in der Zeit vom 13. Juli 2011 bis zum 26. August 2011 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto. Der Malermeister zahlte von diesem Konto an den Finanzdienstleister in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 65.030 Euro und von seinem Geschäftskonto nochmals 55.900 Euro.
Er verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass Glückspiel im Internet erlaubt sei. Vielfach machten Prominente wie Boris Becker oder der FC Bayern in großem Umfang Werbung dafür. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen EU-Recht.
Urteil: Geldstrafe bei Teilnahme an illegalem Internet-Glückspiel
Das Amtsgericht München verurteilte den Malermeister wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro. 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hatte, erhielt er nicht zurück. Sie wurden vom Staat eingezogen.
Der zuständige Richter führte in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handele, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötige, die er im vorliegenden Fall nicht gehabt habe. Der Mann hätte dies wissen können, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters hätte lesen müssen. Er hätte auch entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt sei.
Schon wenn man den Begriff „Glückspiel“ googele, sehe man, dass sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigten. Dabei werde erwähnt, dass die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen in der Regel strafbar sei. Wenn der Mann in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit ihm durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt werde und er dennoch am Glückspiel teilnehme, mache er sich strafbar. Ganz offenbar sei ihm die mögliche Strafbarkeit egal gewesen. Die Teilnahme am Glücksspiel sei ihm wichtiger erschienen, stellte das Gericht fest.
Es führte weiter aus, dass sich der Mann nicht darauf berufen könne, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet machten. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.
Internet-Glückspiel-Verbot mit EU-Recht vereinbar
Auch verstoße das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügten. Diese ergäben sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung. Es ist Sache eines jeden Mitgliedsstaates, zu beurteilen, ob es erforderlich sei, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof habe auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt seien.
Das Amtsgericht München stellte auch fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt.
Amtsgericht München am 26. September 2014 (AZ:1115 Cs 254 Js 176411/13)