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Vorsicht bei Glücks­spielen im Internet – Strafe droht

Spiele im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch nicht alle Spiele sind harmlos. Auch muss ein Internet­an­bieter von Glückspielen in Deutschland zugelassen sein. Wer über einen Internet­an­bieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, Black Jack spielt, macht sich strafbar.

Das Strafge­setzbuch ist eindeutig: Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffent­lichen Glückspiel beteiligt. Der Teilnehmer muss prüfen, ob das Glücksspiel erlaubt ist oder nicht. So hat das Amtsgericht in München einem Betroffenen den Gewinn entzogen und ihn zu einer Geldstrafe verurteilt. 

Black Jack bringt kein Glück

Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internet­an­bieter das Glücksspiel Black Jack. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis, Glückspiele anzubieten. In den Nutzungs­be­din­gungen, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, weist der Anbieter darauf hin, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind. Der Spieler müsse prüfen, welche Gesetze für ihn gelten. 

Der Mann nahm an dem Glücksspiel teil. Wann und wie oft er dies tat, konnte nicht festge­stellt werden. Klar war aber: Der Finanz­dienst­leister des Internet­an­bieters überwies ihm in der Zeit vom 13. Juli 2011 bis zum 26. August 2011 insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto. Der Malermeister zahlte von diesem Konto an den Finanz­dienst­leister in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2011 65.030 Euro und von seinem Geschäftskonto nochmals 55.900 Euro.

Er verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass Glückspiel im Internet erlaubt sei. Vielfach machten Prominente wie Boris Becker oder der FC Bayern in großem Umfang Werbung dafür. Außerdem verstoße das Glückspiel­verbot im Internet gegen EU-Recht. 

Urteil: Geldstrafe bei Teilnahme an illegalem Internet-Glückspiel

Das Amtsgericht München verurteilte den Malermeister wegen Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro. 63.490 Euro, die bei ihm sicher­ge­stellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hatte, erhielt er nicht zurück. Sie wurden vom Staat eingezogen.

Der zuständige Richter führte in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handele, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötige, die er im vorlie­genden Fall nicht gehabt habe.  Der Mann hätte dies wissen können, da er die entspre­chenden Hinweise in den Nutzungs­be­din­gungen des Anbieters hätte lesen müssen. Er hätte auch entspre­chende Erkundi­gungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt sei.

Schon wenn man den Begriff „Glückspiel“ googele, sehe man, dass sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäf­tigten. Dabei werde erwähnt, dass die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen in der Regel strafbar sei. Wenn der Mann in den Nutzungs­be­din­gungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit ihm durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt werde und er dennoch am Glückspiel teilnehme, mache er sich strafbar. Ganz offenbar sei ihm die mögliche Strafbarkeit egal gewesen. Die Teilnahme am Glücksspiel sei ihm wichtiger erschienen, stellte das Gericht fest.

Es führte weiter aus, dass sich der Mann nicht darauf berufen könne, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet machten. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.

Internet-Glückspiel-Verbot mit EU-Recht vereinbar

Auch verstoße das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausrei­chendes Ermessen bei der Festlegung der Anforde­rungen verfügten. Diese ergäben sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozial­ordnung. Es ist Sache eines jeden Mitglieds­staates, zu beurteilen, ob es erforderlich sei, Spiel- und Wetttä­tig­keiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genüge, sie zu beschränken und zu kontrol­lieren. Der Europäische Gerichtshof habe auch entschieden, dass Beschrän­kungen aus zwingenden Gründen des Allgemein­in­teresses gerecht­fertigt seien.

Das Amtsgericht München stellte auch fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt.

Amtsgericht München am 26. September 2014 (AZ:1115 Cs 254 Js 176411/13)

Rechts­gebiete
IT-Recht Straf- und Strafver­fah­rensrecht

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