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Vorsicht bei Dauerparkplatz: Abschlepp­gefahr

(dpa). Auch wenn ein Parkplatz als Dauerparkplatz gekenn­zeichnet ist, sollte man sich vor Ort über die tatsächliche Parksi­tuation informieren und Hinweis­schilder beachten. Ansonsten kann es zu bösen Überra­schungen kommen, und es droht die Gefahr, abgeschleppt zu werden.

Parkt ein Autofahrer auf einem Dauerparkplatz, auf dem später ein Parkver­bots­schild aufgestellt wird, ist das Abschleppen eines dort geparkten Wagens rechtens. Dies gilt vor allem dann, wenn zwischen dem Aufstellen des Hinweis­schildes und dem Inkraft­treten des Parkverbots eine Zeitspanne von mehreren Tagen liegt. Die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt an der Weinstraße.

Hinweis­schilder beachten

Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem Dauerparkplatz ab und fuhr anschließend für einige Tage in den Urlaub. In dieser Zeit fand auf dem Dauerparkplatz eine Veranstaltung statt, weshalb der Parkplatz für einen Tag gesperrt wurde. Ein entspre­chendes Hinweis­schild war an der einzigen zu dem Dauerparkplatz führenden Zufahrt drei Tage zuvor aufgestellt worden. An dem Tag der Veranstaltung schleppte die zuständige Gemeinde das dort geparkte Auto ab. Anschließend forderte sie vom Halter des Fahrzeugs die Rückzahlung der angefallenen Kosten. Dieser klagte nach erfolglosem Widerspruchs­ver­fahren gegen die Forderung der Gemeinde. Er begründete dies damit, dass sich die Verkehrs­schilder noch nicht an der Zufahrt befunden hätten, als er dort geparkt habe.

Einschränkung bei unbegrenztem Parken

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt wies die Klage des Mannes ab. Die Verkehrs­schilder mit den Hinweisen ‚Absolutes Halteverbot’ sowie ‚Verbot der Einfahrt’ am Tag der Veranstaltung seien mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen und gut sichtbar an der einzigen Zufahrt­straße zu dem Parkplatz aufgestellt worden. Außerdem sei es die Pflicht eines jeden Verkehrs­teil­nehmers, sich vor Ort zu informieren, ob geparkt werden dürfe oder nicht. Da der Mann aufgrund seines Urlaubs für längere Zeit nicht da gewesen sei, sei er verpflichtet gewesen, selber zu kontrol­lieren oder kontrol­lieren zu lassen, ob das Parken auf dem Dauerparkplatz in der gesamten Zeit seiner Abwesenheit zulässig sei. Das gelte insbesondere, da das Auto erst am vierten Tag nach der Aufstellung der Schilder abgeschleppt worden sei, und die Gemeinde vergeblich versucht habe, den Halter vorab zu erreichen.

Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße am 27. Januar 2015 (AZ: 5 K 444/NW.)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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