Parkt ein Autofahrer auf einem Dauerparkplatz, auf dem später ein Parkverbotsschild aufgestellt wird, ist das Abschleppen eines dort geparkten Wagens rechtens. Dies gilt vor allem dann, wenn zwischen dem Aufstellen des Hinweisschildes und dem Inkrafttreten des Parkverbots eine Zeitspanne von mehreren Tagen liegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Hinweisschilder beachten
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug auf einem Dauerparkplatz ab und fuhr anschließend für einige Tage in den Urlaub. In dieser Zeit fand auf dem Dauerparkplatz eine Veranstaltung statt, weshalb der Parkplatz für einen Tag gesperrt wurde. Ein entsprechendes Hinweisschild war an der einzigen zu dem Dauerparkplatz führenden Zufahrt drei Tage zuvor aufgestellt worden. An dem Tag der Veranstaltung schleppte die zuständige Gemeinde das dort geparkte Auto ab. Anschließend forderte sie vom Halter des Fahrzeugs die Rückzahlung der angefallenen Kosten. Dieser klagte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Forderung der Gemeinde. Er begründete dies damit, dass sich die Verkehrsschilder noch nicht an der Zufahrt befunden hätten, als er dort geparkt habe.
Einschränkung bei unbegrenztem Parken
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Mannes ab. Die Verkehrsschilder mit den Hinweisen ‚Absolutes Halteverbot’ sowie ‚Verbot der Einfahrt’ am Tag der Veranstaltung seien mit einer Vorlaufzeit von drei Tagen und gut sichtbar an der einzigen Zufahrtstraße zu dem Parkplatz aufgestellt worden. Außerdem sei es die Pflicht eines jeden Verkehrsteilnehmers, sich vor Ort zu informieren, ob geparkt werden dürfe oder nicht. Da der Mann aufgrund seines Urlaubs für längere Zeit nicht da gewesen sei, sei er verpflichtet gewesen, selber zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen, ob das Parken auf dem Dauerparkplatz in der gesamten Zeit seiner Abwesenheit zulässig sei. Das gelte insbesondere, da das Auto erst am vierten Tag nach der Aufstellung der Schilder abgeschleppt worden sei, und die Gemeinde vergeblich versucht habe, den Halter vorab zu erreichen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 27. Januar 2015 (AZ: 5 K 444/NW.)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 25.03.2015