Wer bei einem Unfall Schadensersatz haben will, muss nachweisen, dass ein Vorschaden an den betreffenden Teilen auch ordnungsgemäß repariert wurde. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informieren über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg.
Das Unfallauto mit Vorschaden
Der spätere Kläger hatte an seinem Auto vor einem Unfall bereits einen massiven Vorschaden. Er meint, dieser sei vor dem weiteren Unfall ordnungsgemäß repariert worden. Ein Sachverständiger stellte an dem Auto jedoch Restspuren fest, so Veränderungen von Spaltmaßen und Wellen am Bodenblech.
Vorschaden nicht ordnungsgemäß repariert
Das Gericht hatte dem Kläger eigentlich einen Schadensersatzanspruch von 60 Prozent zuerkannt. Diesen konnte er aber für die bereits vorher beschädigten Teile nicht durchsetzen. Er habe nicht nachweisen können, dass der Schaden ordnungsgemäß repariert worden sei. Es bestehe die „Möglichkeit, dass der Zustand des Fahrzeugs schlechter war, als der Zustand, den der Kläger jetzt zur Grundlage seiner Schadensabrechnung gemacht hat“, so das Gericht.
Hanseatisches Oberlandesgericht am 29. August 2013 (AZ: 14 U 57/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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