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Vorschäden nicht ordnungsgemäß repariert – kein Schadens­ersatz nach Unfall

(dpa/red). Bei einem Unfall erhält man Schadens­ersatz, wenn man unschuldig ist oder nur eine Mitschuld trägt. Man sollte sich allerdings keine Hoffnung machen, dass auch Schäden an Teilen ersetzt werden, die vorher schon beschädigt waren – zweimal abrechnen ist also nicht möglich.

Wer bei einem Unfall Schadens­ersatz haben will, muss nachweisen, dass ein Vorschaden an den betref­fenden Teilen auch ordnungsgemäß repariert wurde. Die Verkehrs­rechts­anwälte des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informieren über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts in Hamburg.

Das Unfallauto mit Vorschaden

Der spätere Kläger hatte an seinem Auto vor einem Unfall bereits einen massiven Vorschaden. Er meint, dieser sei vor dem weiteren Unfall ordnungsgemäß repariert worden. Ein Sachver­ständiger stellte an dem Auto jedoch Restspuren fest, so Verände­rungen von Spaltmaßen und Wellen am Bodenblech. 

Vorschaden nicht ordnungsgemäß repariert

Das Gericht hatte dem Kläger eigentlich einen Schadens­er­satz­an­spruch von 60 Prozent zuerkannt. Diesen konnte er aber für die bereits vorher beschä­digten Teile nicht durchsetzen. Er habe nicht nachweisen können, dass der Schaden ordnungsgemäß repariert worden sei. Es bestehe die „Möglichkeit, dass der Zustand des Fahrzeugs schlechter war, als der Zustand, den der Kläger jetzt zur Grundlage seiner Schadens­ab­rechnung gemacht hat“, so das Gericht.

Hansea­tisches Oberlan­des­gericht am 29. August 2013 (AZ: 14 U 57/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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