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Vormund­schaft: Alters­be­stimmung mittels Röntgen­un­ter­suchung zulässig

(red/dpa). Das Famili­enrecht sieht auch eine Vormund­schaft für Minder­jährige vor. Gerichte können bei Bedarf einen Vormund bestellen. Das ist zum Beispiel notwendig, wenn das Kind ein Waise ist oder den Eltern das Sorgerecht entzogen wird.

Im zugrun­de­lie­genden Fall musste das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden, ob das Alter einer aus Guinea eingereisten jungen Frau, deren Vormund das Jugendamt war, auch mit Hilfe einer Röntgen­un­ter­suchung bestimmt werden durfte. Dies bestätigte das Gericht. Voraus­setzung für eine solche Untersuchung ist aber, dass das anwaltlich vertretene Mündel – also der unter Vormund­schaft stehende Minder­jährige – mit der ärztlichen Untersuchung einver­standen ist, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Minder­jährig oder volljährig?

Das Mündel, eine junge Frau aus Guinea, reiste im Februar 2012 nach Deutschland ein und wurde vom Jugendamt Dortmund in Obhut genommen. Diesem gegenüber gab sie an, im April 1997 in Mamaoun (Guinea) geboren worden zu sein. Im Februar 2012 sei sie 14-jährig ohne Begleitung mit dem Flugzeug an unbekannter Stelle ins Bundes­gebiet eingereist. Daraufhin ordnete das Amtsgericht die Vormund­schaft an und bestellte das Jugendamt zum Vormund.

Wenige Monate später teilte die zentrale Auslän­der­behörde mit, die junge Frau sei bereits vor ihrer Einreise nach Deutschland in Belgien registriert worden. Dort hatte sie einen Pass mit dem Geburtsdatum 1989 vorgelegt, ebenfalls sei eine Eheschließung vermerkt worden. Daraufhin wurde ein gericht­liches Verfahren eingeleitet, um die Vormund­schaft aufzuheben. Dort gab die Frau an, dass die in Belgien vorgelegten Papiere falsch seien. Sie seien nur hergestellt worden, um sie vor einer Zwangs­ver­hei­ratung durch ihren Vater zu schützen. 

Im gericht­lichen Verfahren stimmte die Frau einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke ihrer Alters­be­stimmung zu. Das Amtsgericht beschloss daraufhin, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten zum Alter der Frau einzuholen. Es stellte auch klar, dass im Rahmen der Begutachtung auch Röntgen­bilder gefertigt werden könnten. Bei der rechts­me­di­zi­nischen Begutachtung wurde das Alter der Frau anhand der angefer­tigten Röntgen­bilder dann auf mindestens 19,5 Jahre festgelegt. 

Das Amtsgericht Dortmund stellte daraufhin die Volljäh­rigkeit fest und hob die Vormund­schaft auf. Gegen diese Aufhebung wehrte sich die Betroffene. Sie meinte, dass das rechts­me­di­zi­nische Gutachten nicht verwertet werden dürfe, weil sie unter Verstoß gegen die Röntgen­ver­ordnung geröntgt worden sei. 

Im Vormund­schafts­ver­fahren reicht die Einwil­ligung in die Untersuchung

Das Oberlan­des­gericht hat die vom Amtsgericht Dortmund angeordnete Aufhebung der Vormund­schaft bestätigt: Die Frau sei nach dem maßgeb­lichen guineischen Recht spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2014 21 Jahre alt und damit volljährig geworden. Das ergebe sich aus dem rechts­me­di­zi­nischen Gutachten zur Alters­be­stimmung, das auch mit Blick auf die Befunde der Röntgen­un­ter­su­chungen verwertbar sei.

Zwar dürfe Röntgen­strahlung am Menschen nur in Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde, in der medizi­nischen Forschung oder in sonstigen durch das Gesetz vorgesehenen Fällen angewendet werden. Dass sie auch zur Alters­be­stimmung angewendet werde, sehe das Gesetz nicht vor. Die Regelung der Röntgen­ver­ordnung diene aber allein dem Schutz des zu Untersu­chenden. Daraus folge, dass dieser auch in eine Röntgen­un­ter­suchung zur Alters­be­stimmung einwilligen könne. 

Eine solche Einwil­ligung habe die Frau gegeben. Der ärztlichen Untersuchung habe sie ausdrücklich zugestimmt und die in diesem Rahmen angeordnete Röntgen­un­ter­suchung ohne weiteren Kommentar zugelassen. Bei dieser Sachlage waren für das Gericht keine Anhalts­punkte für eine Zwangslage der Frau bei ihrer Einwil­ligung in die Röntgen­un­ter­suchung sichtbar. Deren Ergebnisse seien somit gerichtlich verwertbar.

Oberlan­des­gericht Hamm am 30. Januar 2015 (AZ: 6 UF 155/13)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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