Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Vormund für Enkel: Großeltern müssen berück­sichtigt werden

(dpa). Wer darf sich um ein Kind kümmern, wenn die Eltern es nicht können? Oma und Opa haben Vorrang, entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Zumindest, wenn es eine enge Bindung zum Enkelkind gibt.

Großeltern müssen als Vormund vorrangig berück­sichtigt werden, wenn Eltern sich nicht um ihre Kinder kümmern können. Voraus­setzung ist aber, dass es zu Oma und Opa eine enge Bindung gibt, betonte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in einem am Freitag (25. Juli) in Karlsruhe veröffent­lichten Beschluss. Im vorlie­genden Fall blieb eine Großmutter allerdings vor dem höchsten deutschen Gericht erfolglos. Sie wollte erreichen, dass ihre jüngste Enkelin - wie deren ältere Schwester - bei ihr leben darf.

In dem Streitfall, den die Karlsruher Richter prüften, sei das Famili­en­gericht nachvoll­ziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass das jüngere Kind besser in der Pflege­familie bleiben sollte (1 BvR 2926/13 - Beschluss vom 24. Juni 2014).

Der grundge­setzliche Schutz der Familie schließt familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind", stellte der Erste Senat des höchsten deutschen Gerichts fest. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist", so erläuterte das Gericht.

Bei der klagenden Großmutter lebt bereits seit ihrer Geburt die ältere, 2001 geborene Enkelin. Weil die Oma nach schnell wechselnden Beziehungen ihrer Tochter um das Wohl der 2008 geborenen jüngeren Enkelin fürchtete, schaltete sie das Jugendamt ein.

Die Klage der Großmutter blieb erfolglos

Dieses vermittelte die inzwischen Vierjährige im Dezember 2011 in eine Pflege­familie in Norddeutschland, wo sie noch heute lebt. Der Mutter, die zeitweise mit beiden Töchtern im großel­ter­lichen Haus gewohnt hatte, war das Sorgerecht für beide Kinder entzogen worden.

Mit der Verfas­sungs­be­schwerde wollte die Großmutter erreichen, dass auch die kleine Enkelin bei ihr leben darf. Vor dem Amtsgericht Aachen, dem Oberlan­des­gericht Köln und nun auch vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht blieb ihre Klage erfolglos.

Aus Sicht der Karlsruher Richter war das Famili­en­gericht von einer besonderen Stellung der Beschwer­de­führerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung nicht von überzogenen Anforde­rungen abhängig gemacht». Das Famili­en­gericht sei vielmehr nachvoll­ziehbar zum Ergebnis gelangt, «dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflege­familie besser gedient» sei als bei einem Wechsel zur Beschwer­de­führerin". Zugrunde lag der Entscheidung auch ein Gutachten über die familiäre Situation.

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Sorgerecht

Zurück