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Vorerkrankung bei Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung nicht verschweigen

Coburg/Berlin (DAV). Beim Abschluss einer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung dürfen Vorerkran­kungen nicht verschwiegen werden. Anderenfalls erhält der Betroffene keine Berufs­un­fä­hig­keitsrente, warnt die Deutsche Anwalt­auskunft mit Hinweis auf ein Urteil des Landge­richts Coburg vom 23. Mai 2012 (AZ: 21 O 50/11).

Im Februar 2007 beantragte der Mann den Abschluss einer Versicherung, die unter anderem eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000 Euro enthielt. Bei den Gesund­heits­fragen gab er lediglich eine Knochen­mark­spende an, ansonsten verneinte er Vorerkran­kungen. Etwa anderthalb Jahre danach beantragte der Mann vom Versicherer Zahlungen aus der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein. Sie erfuhr, dass er ab Januar 2007 15-mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 hatten Ärzte auch eine Computer­to­mo­grafie durchgeführt. Von Januar bis März 2007 war der Mann zudem über zweieinhalb Monate krankge­schrieben gewesen. Daraufhin erklärte die Versicherung dem Mann gegenüber wegen der verschwiegenen Vorerkran­kungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.

Die Klage des Versiche­rungs­nehmers wies das Gericht ab. Dieser habe objektiv falsche Angaben gemacht. Er habe die Frage nach Behand­lungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behand­lungen verschwiegen habe. Wenn eine schwere Erkrankung verschwiegen werde, sei dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antrag­steller dies vorsätzlich und arglistig tue. Als er den Antrag ausgefüllt habe, sei er bereits vier Wochen lang krankge­schrieben gewesen. Er habe ständig ärztliche Behand­lungen und kranken­gym­nas­tische Maßnahmen in Anspruch nehmen müssen.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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