Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Verzicht auf Kündigungsklage im Arbeits­vertrag unwirksam

(DAV). Die Regeln des Arbeits­rechts gelten für alle. Auch für die Verträge zwischen Fußballklub und Trainer. So gibt es in solchen Verträgen Klauseln, die vor Gericht keinen Bestand haben.

In Arbeits­ver­trägen erklären Fußball­trainer oft den Verzicht darauf, im Falle einer Kündigung zu klagen. Solche Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn gleich­zeitig eine Abfindungs­zahlung festgelegt wird, entschied das Arbeits­gericht Aachen.

Der verpasste Aufstieg

Im Arbeits­vertrag des Fußball­trainers einer Drittli­ga­mann­schaft war festgelegt, dass er im Falle der Kündigung durch den Verein auf eine Kündigungs­schutzklage verzichten würde. Dafür war eine Abfindung in Höhe von 22.500 Euro für die 3. Liga und 37.500 Euro für die 2. Liga vereinbart. Als er das vertraglich vereinbarte Saisonziel, den Aufstieg, verpasste, wurde der Trainer entlassen. Trotz der Klausel im Vertrag klagte er.

Arbeitsrecht gilt auch für Fußball­trainer

Zu Recht und mit Erfolg. Im Arbeits­vertrag könne nicht auf eine Kündigungsklage im Voraus verzichtet werden. „Der Schutz des Kündigungs­schutz­ge­setzes wirkt zu Gunsten des Arbeit­nehmers zwingend“, erläuterte das Gericht. Daran ändere die im Arbeits­vertrag vereinbarte Abfindung ebenso wenig wie der Umstand, dass entspre­chende Klauseln im Profifußball üblich sein mögen. Auch sei die Verein­barung, nach der eine Kündigung für den Fall des Nichtauf­stiegs möglich sei, unwirksam. Ein solcher konkreter Kündigungsgrund stelle eine Abweichung des Kündigungs­schutz­ge­setzes zum Nachteil des Arbeit­nehmers dar.

Arbeits­gericht Aachen am 22. Februar 2013 (AZ: 6 Ca 3662/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück