In Arbeitsverträgen erklären Fußballtrainer oft den Verzicht darauf, im Falle einer Kündigung zu klagen. Solche Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn gleichzeitig eine Abfindungszahlung festgelegt wird, entschied das Arbeitsgericht Aachen.
Der verpasste Aufstieg
Im Arbeitsvertrag des Fußballtrainers einer Drittligamannschaft war festgelegt, dass er im Falle der Kündigung durch den Verein auf eine Kündigungsschutzklage verzichten würde. Dafür war eine Abfindung in Höhe von 22.500 Euro für die 3. Liga und 37.500 Euro für die 2. Liga vereinbart. Als er das vertraglich vereinbarte Saisonziel, den Aufstieg, verpasste, wurde der Trainer entlassen. Trotz der Klausel im Vertrag klagte er.
Arbeitsrecht gilt auch für Fußballtrainer
Zu Recht und mit Erfolg. Im Arbeitsvertrag könne nicht auf eine Kündigungsklage im Voraus verzichtet werden. „Der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes wirkt zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingend“, erläuterte das Gericht. Daran ändere die im Arbeitsvertrag vereinbarte Abfindung ebenso wenig wie der Umstand, dass entsprechende Klauseln im Profifußball üblich sein mögen. Auch sei die Vereinbarung, nach der eine Kündigung für den Fall des Nichtaufstiegs möglich sei, unwirksam. Ein solcher konkreter Kündigungsgrund stelle eine Abweichung des Kündigungsschutzgesetzes zum Nachteil des Arbeitnehmers dar.
Arbeitsgericht Aachen am 22. Februar 2013 (AZ: 6 Ca 3662/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum