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Verzicht auf Fahrverbot nach verkehrs­psy­cho­lo­gischer Schulung möglich

(dpa). Von einem eigentlich drohenden Fahrverbot kann unter bestimmten Umständen abgesehen werden. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsge­richts Mannheim zum Beispiel gegen ein erhöhtes Bußgeld, wenn der Betroffene bereits an einer verkehrs­psy­cho­lo­gischen Maßnahme teilge­nommen hat.

In dem Fall unterstellt das Gericht, dass sich der Betroffene bezüglich seines Verhaltens im Straßen­verkehr zum Positiven verändert hat und von ihm künftig ein ordnungs­gemäßes Verhalten im Straßen­verkehr zu erwarten ist.

Denn aus Sicht des Gerichts soll das Anordnen und Vollstrecken eines Fahrverbot eine erziehe­rische Wirkung haben, die dazu führt, dass sich der Betreffende danach im Straßen­verkehr an die Regeln hält. Das lasse sich aber auch durch die Teilnahme an der verkehrs­psy­cho­lo­gischen Schulung erreichen.

Amtsgericht Mannheim am 31. Juli 2013 (Az.: 22 OWI 504 JS 8240/13)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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