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Veruntreuung wegen Spielsucht – fristlose Kündigung

(red/dpa). Spielsucht ist als Krankheit anerkannt. Manche Arbeitgeber haben daher ein abgestuftes Verfahren, um suchtbe­dingte Ausfall­erschei­nungen zu begegnen. Dem Mitarbeiter soll nicht sofort eine Kündigung ins Haus flattern. Das hat aber allerdings Grenzen, wenn Straftaten hinzukommen.

So hat das Arbeits­gericht Düsseldorf entschieden, dass die Kündigung eines spielsüchtigen Verwal­tungs­fach­an­ge­stellten auch ohne ein vorher durchge­führtes abgestuftes Sankti­ons­ver­fahren wirksam ist. Der Angestellte hatte im Dienst rund 100.000 Euro veruntreut, um seine Sucht zu finanzieren. 

Veruntreuung im Arbeits­ver­hältnis

Der Mann arbeitete seit rund 23 Jahren im Ordnungsamt als Verwal­tungs­fach­an­ge­stellter. Im Rahmen dieser Tätigkeit erteilte er gebühren­pflichtige Erlaubnisse, wie zum Beispiel zum Betrieb einer Schank­wirt­schaft und zur Aufstellung von Spielau­tomaten, und steckte die – zum Teil überhöht festge­setzten – Gebühren in die eigene Tasche, insgesamt eine Summe von mehr als 100.000 Euro. Insgesamt 33 Tat- bzw. Verdachts­kün­di­gungen sprach der Arbeitgeber aus. 

Der Angestellte räumte die Taten ein, meinte aber, dass die Stadt ihm nicht hätte kündigen dürfen. Er sei spielsüchtig, und dies sei für die Stadt auch offensichtlich gewesen. Aufgrund seiner Spielsucht fehle ihm die Impuls- und Steuerungs­fä­higkeit, so dass man ihm die Handlungen nicht vorwerfen könne. Er verwies auf die "Dienst­ver­ein­barung Sucht". Diese verpflichtet die Stadt, vor der Kündigung zunächst ein abgestuftes Verfahren durchzu­führen, das aus Erstge­spräch, Zweitge­spräch, Ermahnung, erster Abmahnung und weiterer Abmahnung besteht. Die Stadt habe mit der unmittelbaren Kündigung ihre Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten verletzt. 

Urteil: Fristlose Kündigung auch bei Spielsucht möglich

Für das Arbeits­gericht in Düsseldorf war der Fall klar: Bereits die erste der 33 Kündigungen sei wirksam gewesen. Die "Dienst­ver­ein­barung Sucht" müsse im vorlie­genden Fall nicht angewendet werden. Die Auslegung der Verein­barung ergebe, dass das darin geregelte abgestufte Sankti­ons­ver­fahren Pflicht­ver­let­zungen wie zum Beispiel Verspä­tungen oder qualitative Fehlleis­tungen betreffe. Dies seien aber typische suchtbe­dingte Ausfall­erschei­nungen. Die Dienst­ver­ein­barung müsse jedoch nicht bei strafbaren Handlungen angewendet werden. Auch konnten die Richter die Ausfüh­rungen des Mannes zu seiner angeblichen Steuerungs­un­fä­higkeit nicht nachvoll­ziehen. Immerhin habe er seine Pflichten immer wieder auch ordnungsgemäß erfüllen können. Bei einer außeror­dent­lichen, fristlosen Kündigung differenziere das Gesetz nicht zwischen verhaltens-, personen- und betriebs­be­dingten Gründen. Sie könne auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflicht­ver­letzung gestützt werden. Die Spielsucht sei also keine Ausrede für Straftaten im Job.

Arbeits­gericht Düsseldorf am 21. Oktober 2014 (AZ: 2 Ca 3420/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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