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Versteckte Kosten­fallen im Internet sind versuchter Betrug

(dpa/red). Versteckte Internet-Abzocke ist rechts­widrig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) bestätigt. Die Entscheidung betrifft einen Fall, der sich bereits vor Inkraft­treten einer BGB-Regelung zu kosten­pflichtigen Web-Angeboten abspielte.

Versteckte Kosten­fallen im Internet sind nach einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs (BGH) versuchter Betrug. Der 2. Strafsenat bestätigte ein Urteil des Landge­richts Frankfurt am Main von Juni 2012, wie die Karlsruher Richter Anfang März 2014 mitteilten. Der Betreiber mehrerer kosten­pflichtiger Internet-Angebote wollte damals die Strafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung nicht akzeptieren und legte Revision ein.

Der Internet-Anbieter machte bei seinem Vorstoß zur höchsten Instanz geltend, dass unter Berück­sich­tigung europa­recht­licher Vorgaben eine Täuschungs­handlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermögens­schaden entstanden sei. Er betrieb nach dem Urteil des Landge­richts mehrere kosten­pflichtige Web-Angebote mit nahezu identischer Aufmachung.

Darunter war auch ein Routen­planer, dessen Nutzung eine namentliche Registrierung verlangte. Ein Klick auf die Schalt­fläche „Route berechnen“ führte zum Abschluss eines kosten­pflichtigen Abonnements zum Preis von 59,95 Euro für drei Monate - der Hinweis darauf war am unteren Seitenrand in kleiner Schrift platziert. Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer nach der Feststellung des Landge­richts eine Zahlungs­auf­for­derung, danach eine Mahnung und zum Teil auch eine Drohung mit einem Eintrag bei der Kredit­aus­kunftei Schufa.

Der BGH führte aus, dass „die Kosten­pflich­tigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert“ worden sei. Damit liege eine Täuschungs­handlung nach § 263 Strafge­setzbuch (StGB) vor.

Seit August 2012 gibt es zudem im Bürger­lichen Gesetzbuch (BGB) die Regelung, dass die Zahlungs­pflicht eines Internet-Angebots klar und verständlich anzugeben ist und der Nutzer dies mit einem Mausklick auf eine Schalt­fläche ausdrücklich zur Kenntnis nimmt.

Rechts­gebiete
Internetrecht

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