Das Amtsgericht München hatte es zu entschieden: Wenn das Bearbeitungsentgelt, im Rahmen eines Ratendarlehens zu bezahlen und unverkennbar Teil des Gesamtpreises ist, ist dies rechtens und das Gericht kann es nicht überprüfen. In solchen Fällen stellt das Bearbeitungsentgelt nämlich keine allgemeine Geschäftsbedingung dar. In diesem Fall bleibt dem Gericht nur noch, zu prüfen, ob Wucher vorliegt.
Ein Traum von einem Reisemobil
Ende März 2012 schloss ein Ehepaar bei einer Münchner Bank einen Ratenkreditvertrag zur Finanzierung eines Reisemobils. Die Darlehenssumme betrug 44.910 Euro. Die beiden zahlten ein Bearbeitungsentgelt von 2245,50 Euro. Dieses wurde im Kreditvertrag auch als solches bezeichnet und auf Seite 1 des Vertrages gesondert genannt. Später forderten die Darlehensnehmer diese Summe von der Bank zurück. Das Bearbeitungsentgelt benachteilige sie unangemessen, weil die Bank eine echte Gegenleistung dafür nicht erbringe. Es sei eine allgemeine Geschäftsbedingung und unterliege daher der Kontrolle des Gerichts.
Die Bank weigerte sich zu zahlen. Bei dem Bearbeitungsentgelt handele es sich um eine Preiskomponente und sei damit der Inhaltskontrolle entzogen. Hiergegen klagte das Ehepaar.
Gericht: nicht verhandelt ist vereinbart
Nach Auffassung des Amtsgerichts besteht kein Anspruch, da das Entgelt wirksam im Vertrag vereinbart worden sei. Einer Bank stehe es frei, Darlehensnehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbeitungsentgelt ein Darlehen zu überlassen. Hierbei stelle das Bearbeitungsentgelt in der Form, wie es von der Bank im konkreten Fall geregelt worden sei, keine allgemeine Geschäftsbedingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Das Bearbeitungsentgelt sei auf Seite 1 des Vertrages deutlich als ein solches genannt, es sei als solches bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt worden.
Den Darlehensnehmern habe es freigestanden, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, mussten sie das Bearbeitungsentgelt auch bezahlen. Kontrollmaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts sei nur die Frage, ob Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.
Amtsgericht München am 11. Juli 2013 (AZ: 223 C 9261/13)
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