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Versteckte Kosten bei Ratendarlehen?

(DAV). Nicht alle Wünsche kann man selbst finanzieren. Wie gut, dass es die Möglichkeit eines Ratendar­lehens gibt. Dies dachte sich auch ein Ehepaar beim Kauf eines Reisemobils. Doch für das vereinbarte Ratendarlehen sollten sie nicht nur Zinsen zahlen, sondern auch ein Bearbei­tungs­entgelt. Ist das rechtens oder darf ein Gericht dies überprüfen?

Das Amtsgericht München hatte es zu entschieden: Wenn das Bearbei­tungs­entgelt, im Rahmen eines Ratendar­lehens zu bezahlen und unverkennbar Teil des Gesamt­preises ist, ist dies rechtens und das Gericht kann es nicht überprüfen. In solchen Fällen stellt das Bearbei­tungs­entgelt nämlich keine allgemeine Geschäfts­be­dingung dar. In diesem Fall bleibt dem Gericht nur noch, zu prüfen, ob Wucher vorliegt.

Ein Traum von einem Reisemobil

Ende März 2012 schloss ein Ehepaar bei einer Münchner Bank einen Ratenkre­dit­vertrag zur Finanzierung eines Reisemobils. Die Darlehenssumme betrug 44.910 Euro. Die beiden zahlten ein Bearbei­tungs­entgelt von 2245,50 Euro. Dieses wurde im Kredit­vertrag auch als solches bezeichnet und auf Seite 1 des Vertrages gesondert genannt. Später forderten die Darlehens­nehmer diese Summe von der Bank zurück. Das Bearbei­tungs­entgelt benach­teilige sie unange­messen, weil die Bank eine echte Gegenleistung dafür nicht erbringe. Es sei eine allgemeine Geschäfts­be­dingung und unterliege daher der Kontrolle des Gerichts.

Die Bank weigerte sich zu zahlen. Bei dem Bearbei­tungs­entgelt handele es sich um eine Preiskom­ponente und sei damit der Inhalts­kon­trolle entzogen. Hiergegen klagte das Ehepaar.

Gericht: nicht verhandelt ist vereinbart

Nach Auffassung des Amtsge­richts besteht kein Anspruch, da das Entgelt wirksam im Vertrag vereinbart worden sei. Einer Bank stehe es frei, Darlehens­nehmern das Angebot zu unterbreiten, ihnen gegen Zinsen und ein Bearbei­tungs­entgelt ein Darlehen zu überlassen. Hierbei stelle das Bearbei­tungs­entgelt in der Form, wie es von der Bank im konkreten Fall geregelt worden sei, keine allgemeine Geschäfts­be­dingung dar, sondern eine abschließende Bestimmung des Preises. Das Bearbei­tungs­entgelt sei auf Seite 1 des Vertrages deutlich als ein solches genannt, es sei als solches bezeichnet und bei der Berechnung des effektiven Jahres­zinses berück­sichtigt worden.

Den Darlehens­nehmern habe es freige­standen, über diesen Preis zu verhandeln, ihn abzulehnen oder anzunehmen. Da sie ihn unverändert annahmen, mussten sie das Bearbei­tungs­entgelt auch bezahlen. Kontroll­maßstab für die Wirksamkeit der Verein­barung eines Bearbei­tungs­entgelts sei nur die Frage, ob Wucher vorliege. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Amtsgericht München am 11. Juli 2013 (AZ: 223 C 9261/13)

Rechts­gebiete
Bank- und Kapital­marktrecht

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