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Versprochen: Chefarzt. Erhalten: Stellver­treter - Ist das erlaubt?

(DAA). Wenn es ernst wird und eine Operation ansteht, gehen viele Patien­tinnen und Patienten auf Nummer sicher - und entscheiden sich für eine Behandlung durch den Chefarzt. Diese Wahlleistung kostet extra, soll aber auch besondere Qualität und persönliche Betreuung bieten.

Was aber, wenn der Chefarzt plötzlich ausfällt? Darf jemand anderes einspringen? Muss ich vorher informiert werden - und reicht es, wenn das erst kurz vor der Operation geschieht?

Ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden vom 17. Dezember 2024 (AZ: 4 U 1004/24) gibt auf diese Fragen klare Antworten - und sorgt für mehr Transparenz im Klinik­alltag.

Der Fall: Chefarzt gebucht - OP durch Vertreter

Eine Frau wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und unterschrieb bei der Aufnahme eine sogenannte Wahlleis­tungs­ver­ein­barung. Damit entschied sie sich für eine Behandlung durch den Chefarzt. Dieser war jedoch zum Zeitpunkt der Vertrags­un­ter­zeichnung nicht verfügbar - das Krankenhaus wusste das.

Wenige Stunden nach der Aufnahme erhielt die Patientin eine Vertre­tungs­ver­ein­barung. Darin wurden ihr drei Möglich­keiten angeboten:

  1. Behandlung durch den Vertretungsarzt
  2. Verschiebung des Eingriffs
  3. Behandlung im Rahmen der regulären Krankenhausversorgung.

Die Patientin entschied sich für die Operation durch den Vertreter. Später verweigerte sie jedoch die Zahlung der Wahlleis­tungs­ent­schä­digung mit der Begründung, sie sei nicht rechtzeitig informiert worden. Das Landgericht gab ihr Recht - doch das Oberlan­des­gericht Dresden entschied zugunsten des Kranken­hauses.

Das Urteil: Vertretung ist zulässig - unter bestimmten Voraus­set­zungen 

  • Das OLG Dresden stellte klar: - Eine Vertretung ist grundsätzlich zulässig - auch wenn der Ausfall des Wahlarztes bereits absehbar war.
  • Wichtig ist, dass der Patient über die Alternativen informiert wird - und zwar vor dem Eingriff.
  • Eine mündliche Aufklärung durch den Arzt ist nicht erforderlich. Ein schriftliches Formular mit klaren Wahlmöglichkeiten ist ausreichend.
  • Der Patient muss nicht wissen, warum der Wahlarzt verhindert ist - auch nicht, wie lange. Dies falle unter den Datenschutz.

Auch die zeitliche Abfolge war laut Gericht unproble­matisch: Die Information über die Verhin­derung erfolgte 2,5 Stunden nach Vertrags­ab­schluss - aber immer noch am Tag vor der Operation, so dass der Patient ausreichend Zeit hatte, eine Entscheidung zu treffen.

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