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Tipps&Urteile

Versöhnung im Scheidungs­ver­fahren

(DAV). Damit eine Ehe geschieden wird, muss sie als zerrüttet anerkannt werden. Dafür ist ein Trennungsjahr erforderlich. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn es eine nicht hinnehmbare Härte für den einen Partner darstellen würde, weiterhin mit dem anderen verheiratet zu sein.

Kommt es zu einer Versöhnung, wird das Trennungsjahr dadurch unterbrochen. Dies hat zur Folge, dass bei einem erneuten Scheidungs­wunsch das Noch-Ehepaar das Trennungsjahr wieder vollständig abwarten muss. Denn eine Scheidung ist in diesem Fall frühestens nach Ablauf eines weiteren Jahres möglich. Von einer solchen Versöhnung ist aber ein Versöhnungsversuch zu unterscheiden. Dieser unterbricht das Trennungsjahr nicht. Die Abgrenzung zwischen beidem bereitet regelmäßig Schwie­rig­keiten.

Das Oberlan­des­gericht Bremen stellte nun klar, dass eine echte Versöhnung dann vorliegt, wenn die Ehepartner den Scheidungs­antrag zurück­ge­nommen haben. 

Der Fall

Das Ehepaar wollte sich scheiden lassen. Dann nahm es den Scheidungs­antrag jedoch zurück mit dem Hinweis, dass sich die beiden Partner vor einiger Zeit versöhnt hätten und an der Ehe festhalten wollten. Bereits einen Tag später trennten sie sich wieder und zogen aus.

Die Entscheidung

Eine Scheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, entschied das Gericht. Zunächst müsse das Trennungsjahr abgewartet werden. Die Rücknahme des Scheidungs­antrags stelle eine echte Versöhnung dar. Durch die Rücknahme hätten die Eheleute deutlich gemacht, dass die Versöhnung Erfolg gehabt habe und dass sie nicht mehr geschieden werden wollten.

Dies hatte im Übrigen für die Frau die positive Folge, dass das Gericht ihr für das nun zweite Scheidungs­ver­fahren erneut Verfah­rens­kos­tenhilfe bewilligte.

Oberlan­des­gericht Bremen am 2. Mai 2012 (AZ: 4 WF 40/12)

Rechts­gebiete
Ehescheidung / Scheidungsrecht

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