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Versiche­rungsfall beginnt mit der notwendigen Heilbe­handlung

(dpa/tmn). Eine Zahnzu­satz­ver­si­cherung muss nicht zahlen, wenn schon vor Vertrags­schluss gesund­heitliche Probleme bestanden. Hat sich der Patient allerdings durch einen Zahnarzt lediglich beraten lassen, kann die Versicherung ihre Leistung nicht einfach verweigern, befand das Oberlan­des­gericht Karlsruhe. Denn der Versiche­rungsfall beginnt erst mit der notwendigen Heilbe­handlung.

In dem vom Verbrau­cher­zentrale Bundes­verband (vzbv) mitgeteilten Fall hatte sich ein Patient im August 2008 von seinem Zahnarzt über Zahnersatz beraten lassen. Im November schloss der Mann eine Zahnzu­satz­ver­si­cherung ab. Im Jahr 2011 waren ihm dann mehrere Implantate eingesetzt worden. Die Versicherung lehnte die Kosten­übernahme aber ab. Die Begründung: Der Versiche­rungsfall sei vor Beginn des Versiche­rungs­schutzes eingetreten.

Die Richter sahen das anders. Den Beweis, dass der Versiche­rungsfall bereits vor Beginn des Versiche­rungs­schutzes begonnen habe, könne die Versicherung nicht erbringen. Als Versiche­rungsfall sei die medizinisch notwendige Behandlung definiert. Die Konsul­tation des Arztes alleine ziehe noch keinen Behand­lungs­beginn nach sich.

Oberlan­des­gericht Karlsruhe (AZ: 12 U 127/12)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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