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Versicherer müssen oft auch bei grober Fahrläs­sigkeit zahlen

Berlin (dpa/tmn). Bei grober Fahrläs­sigkeit riskieren Versicherte ihren Schutz. Denn die Unternehmen können die Leistung im Schadensfall mindern. Allerdings können sich die Versiche­rungen der Regel nicht ganz von der Leistung freisprechen, berichtet die Zeitschrift «Finanztest» (Ausgabe 01/2014). Sie müssen bei jedem Einzelfall prüfen, unter welchen Umständen der Schaden entstand.

Steht zum Beispiel ein Haus im Winter leer sollte der Besitzer die Wasser­lei­tungen vor dem Einfrieren schützen. Bei einem Wasser­schaden darf die Versicherung ihre Leistung um 50 Prozent kürzen, entschied das Landgericht Bonn. Ähnlich ging es einer Frau, die ihren Herd einschaltete und anschließend das Haus verließ. Sie musste nach einem Urteil des Landge­richts Dortmund für 50 Prozent des Schadens selbst aufkommen.

Nur wenn Alkohol im Spiel war, dürfen die Versicherer die Entschä­di­gungs­zahlung mitunter vollständig streichen. So entschied der Bundes­ge­richtshof: Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahrun­tüch­tigkeit. Wer dann noch fährt, muss akzeptieren, dass die Kaskover­si­cherung die Leistung komplett streicht.

Landgericht Bonn am 18. Mai 2010 (AZ: 10 O 372/09)

Landgericht Dortmund am 20. Oktober 2011 (AZ: 2 O 101/11)

Bundes­ge­richtshof am 11. Januar 2012 (AZ: IV ZR 251/10)

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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