Steht zum Beispiel ein Haus im Winter leer sollte der Besitzer die Wasserleitungen vor dem Einfrieren schützen. Bei einem Wasserschaden darf die Versicherung ihre Leistung um 50 Prozent kürzen, entschied das Landgericht Bonn. Ähnlich ging es einer Frau, die ihren Herd einschaltete und anschließend das Haus verließ. Sie musste nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund für 50 Prozent des Schadens selbst aufkommen.
Nur wenn Alkohol im Spiel war, dürfen die Versicherer die Entschädigungszahlung mitunter vollständig streichen. So entschied der Bundesgerichtshof: Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit. Wer dann noch fährt, muss akzeptieren, dass die Kaskoversicherung die Leistung komplett streicht.
Landgericht Bonn am 18. Mai 2010 (AZ: 10 O 372/09)
Landgericht Dortmund am 20. Oktober 2011 (AZ: 2 O 101/11)
Bundesgerichtshof am 11. Januar 2012 (AZ: IV ZR 251/10)
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