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Tipps&Urteile

Verpflichtung zur Zahlung von Schadens­ersatz nach 17 Jahren

(DAV). Es knallt – ein Unfall, jemand wird verletzt. Oft einigt sich das Unfallopfer mit der gegnerischen Versicherung pauschal auf Schadens­ersatz und Schmer­zensgeld auch für die Zukunft. Ist dies jedoch nicht der Fall, können noch nach Jahren Ansprüche aus einem „alten“ Unfall entstehen.

So hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg festge­stellt, dass ein Haftpflicht­ver­si­cherer auch heute noch verpflichtet ist, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.

Glattei­s­unfall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde die Frau bei einem Verkehrs­unfall im Februar 1992 als Beifahrerin schwer verletzt. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unange­passter Geschwin­digkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflicht­ver­si­cherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadens­ersatz an. Dabei erklärte er auf Verlangen der Frau, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststel­lungs­urteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schloss die Versicherung mit der Frau eine Abfindungs­ver­ein­barung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die Frau machte später erneut Schäden geltend, die aus der Zeit nach April 1996 stammten und von der Verein­barung ausdrücklich ausgenommen waren. Gegenüber diesen Schäden berief sich die Versicherung auf Verjährung. 

Die Entscheidung

Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflicht­ver­si­cherers und sah die Forderungen der Frau als verjährt an. Dagegen legte diese Berufung ein. Mit Erfolg: Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurück­lie­genden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung sollte das Anerkenntnis des Haftpflicht­ver­si­cherers ausdrücklich die Wirkung eines Feststel­lungs­urteils haben. Die Verjährung von gerichtlich festge­stellten Schadens­er­satz­for­de­rungen trete aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau nicht vor Gericht gegangen sei und ein Urteil erstritten habe, sondern allein eine entspre­chende Erklärung des Haftpflicht­ver­si­cherers vorliege, ändere an dieser Verjäh­rungszeit nichts.

Der Tipp

Die DAV-Verkehrs­rechts­anwälte weisen zudem darauf hin, dass es bei Personen­schäden oft noch in den Folgejahren zu Schäden kommen kann, die dann noch zu ersetzen sind.

Oberlan­des­gericht Oldenburg am 19. Dezember 2013 (AZ: 1 U 67/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftpflicht­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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