So hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgestellt, dass ein Haftpflichtversicherer auch heute noch verpflichtet ist, einen Schaden aus dem Jahr 1996 zu begleichen.
Glatteisunfall
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde die Frau bei einem Verkehrsunfall im Februar 1992 als Beifahrerin schwer verletzt. Das Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Haftpflichtversicherer erkannte vier Jahre nach dem Unfall umfassend die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz an. Dabei erklärte er auf Verlangen der Frau, die mit einer Klage gedroht hatte, dass das Anerkenntnis die Wirkung eines Feststellungsurteils haben sollte. Ein weiteres halbes Jahr später schloss die Versicherung mit der Frau eine Abfindungsvereinbarung. Die zwischen 1992 und 1996 entstandenen Schäden wurden reguliert. Die Frau machte später erneut Schäden geltend, die aus der Zeit nach April 1996 stammten und von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen waren. Gegenüber diesen Schäden berief sich die Versicherung auf Verjährung.
Die Entscheidung
Das Landgericht Osnabrück folgte der Auffassung des Haftpflichtversicherers und sah die Forderungen der Frau als verjährt an. Dagegen legte diese Berufung ein. Mit Erfolg: Die Frau könne den Ausgleich der heute mehr als 17 Jahre zurückliegenden Schäden verlangen, entschieden die Richter. Nach ihrer Auffassung sollte das Anerkenntnis des Haftpflichtversicherers ausdrücklich die Wirkung eines Feststellungsurteils haben. Die Verjährung von gerichtlich festgestellten Schadensersatzforderungen trete aber erst nach 30 Jahren ein. Dass die Frau nicht vor Gericht gegangen sei und ein Urteil erstritten habe, sondern allein eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers vorliege, ändere an dieser Verjährungszeit nichts.
Der Tipp
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte weisen zudem darauf hin, dass es bei Personenschäden oft noch in den Folgejahren zu Schäden kommen kann, die dann noch zu ersetzen sind.
Oberlandesgericht Oldenburg am 19. Dezember 2013 (AZ: 1 U 67/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum