Kündigt der Mann während der Ehe die Hausratversicherung für eine gemeinsame bewohnte Wohnung, ohne den Ehepartner darüber zu informieren, verstößt er gegen seine vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten. Entsteht ein Schaden, muss er diesen ersetzen. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen.
Ummeldung der Hausratversicherung nach vorübergehender Trennung
Als die Ehefrau erfuhr, dass ihr Mann nicht nur heimlich eine Wohnung gekauft hatte, sondern sich dort auch regelmäßig mit seiner Geliebten traf, sperrte sie ihn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Schlösser ließ sie austauschen. Der Mann zog in die heimlich gekaufte Wohnung und meldete die für die Ehewohnung abgeschlossene Haushaltsversicherung auf seine neue Wohnung um. Seine Frau informierte er darüber nicht.
Wenige Monate später versöhnte sich das Ehepaar, und der Mann zog wieder zu seiner Frau zurück. Die Hausratversicherung wurde jedoch nicht erneut umgemeldet. Anderthalb Jahre später wurden bei einem Einbruch Wertsachen der Ehefrau, insbesondere ihr Schmuck und Besteck im Wert von etwa 25.000 Euro, gestohlen.
Der Mann überwies aus eigenen Mitteln rund 9.000 Euro auf ein gemeinsames Konto und gab vor, dass dies das Geld der Hausratversicherung sei. Fünf Jahre nach dem Einbruch erfuhr die Frau von der fehlenden Versicherung und verlangte Schadensersatz vom Ehemann.
Gericht: Schadensersatz bei Verstoß gegen vermögensrechtliche Fürsorgepflicht
Vor dem Amtsgericht hatte die Frau zunächst keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht gab ihr dagegen Recht. Nach Auffassung des Gerichts lag eine Verletzung der vermögensrechtlichen Fürsorgepflicht vor. Daher habe die Frau auch einen Schadensersatzanspruch. Melde ein Ehepartner die Hausratversicherung für die gemeinsame Wohnung um, ohne den anderen darüber zu informieren, könne dieser keine neue mehr abschließen. Man könne sogar annehmen, dass der Mann ein so genanntes Auftragsverhältnis gehabt habe, für den entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Umfangreiche Fürsorgepflichten
Neben den versicherungsrechtlichen Fürsorgepflichten stellte das Gericht noch eine Mitwirkungspflicht bei der gemeinsamen Steuererklärung fest. Nach Auffassung der DAV-Familienrechtsanwälte kann sogar ein Ehepartner vom anderen verlangen, im Fall der Trennung den Kfz-Schadensfreiheitsrabatt übertragen zu bekommen.
Oberlandesgericht Bremen am 19. September 2014 (AZ: 4 UF 40/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.04.2015