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Vermieter dürfen Keller nicht einfach leer räumen

(dpa/tmn). Vermieter dürfen den Keller eines Mieters nicht einfach leer räumen. Denn das wäre eine «verbotene Eigenmacht», entschied das Amtsgericht Hannover, wie die Zeitschrift «Das Grundei­gentum» (Heft 24/2013) berichtet. Mieter haben dann unter Umständen sogar Anspruch auf Schaden­ersatz.

In dem verhan­delten Fall hatte ein Hausmeister einen Keller ohne Vorhän­ge­schloss entdeckt. Auf Veranlassung der Vermieterin wurde ein Schloss angebracht und der Mieter aufgefordert, sich zu melden. Nachdem das nicht geschah, wurde der Keller leergeräumt. Die Mieterin verlangte daraufhin Schaden­ersatz, unter anderem für eine Schildkröte, die in dem Keller in einer Box ihren Winter­schlaf verbrachte.

Vor Gericht bekam die Mieterin Recht: Die Vermieterin müsse Schaden­ersatz zahlen. Denn sie habe sie habe kein Recht, den Keller zu räumen. Dass die Mieterin auf den Zettel nicht reagiert habe, sei unerheblich. Denn Mieter suchten ihre Kellerräume unter Umständen nur in großen Abständen auf. Auch dass kein Schloss an dem Keller angebracht gewesen sei, begründe kein Mitver­schulden der Mieterin.

Amtsgericht Hannover (AZ: 502 C 7971/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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