In dem verhandelten Fall hatte ein Hausmeister einen Keller ohne Vorhängeschloss entdeckt. Auf Veranlassung der Vermieterin wurde ein Schloss angebracht und der Mieter aufgefordert, sich zu melden. Nachdem das nicht geschah, wurde der Keller leergeräumt. Die Mieterin verlangte daraufhin Schadenersatz, unter anderem für eine Schildkröte, die in dem Keller in einer Box ihren Winterschlaf verbrachte.
Vor Gericht bekam die Mieterin Recht: Die Vermieterin müsse Schadenersatz zahlen. Denn sie habe sie habe kein Recht, den Keller zu räumen. Dass die Mieterin auf den Zettel nicht reagiert habe, sei unerheblich. Denn Mieter suchten ihre Kellerräume unter Umständen nur in großen Abständen auf. Auch dass kein Schloss an dem Keller angebracht gewesen sei, begründe kein Mitverschulden der Mieterin.
Amtsgericht Hannover (AZ: 502 C 7971/13)
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