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Vermieter darf Genehmigung des Vorgängers nicht einfach widerrufen

(dpa/tmn). Ein neuer Vermieter kann Genehmi­gungen seines Vorgängers nicht einfach widerrufen. Das gilt zum Beispiel für die Nutzung eines Garagendachs als Terrasse. Besonders bei Abmachungen über einen langen Zeitraum müsse vor einem Widerruf genau abgewogen werden, hat das Amtsgericht München entschieden. Auch brauche der neue Eigentümer einen triftigen Grund für seine Entscheidung.

In dem verhan­delten Fall hatte ein Mieter das Dach einer Garage 36 Jahre lang als Terrasse genutzt. Der ursprüngliche Hausbe­sitzer hatte ihm dafür die Erlaubnis erteilt. Nachdem das Haus verkauft worden war, widerrief der neue Besitzer diese Genehmigung. Begründung: Das Dach gehöre nicht zur Mietsache, und die Erlaubnis sei seinerzeit lediglich freiwillig gegeben worden. Der Mieter weigerte sich, das Dach zu räumen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Ohne Erfolg: Der Mieter habe ein Recht zur Nutzung des Garagen­daches aufgrund der Genehmigung vor 36 Jahren, auch wenn es nicht Bestandteil der Mietsache geworden sei. Zwar sei eine freiwillige Gestattung in der Regel frei widerruflich. Allerdings muss im Einzelfall sehr genau abgewogen werden. Um eine Genehmigung nach so langer Zeit zu widerrufen, bräuchte es einen triftigen Grund. Ansonsten verstoße die Ausübung des Widerrufs­rechts gegen Treu und Glauben.

Urteil des Amtsge­richts München vom 12. Dezember 2013 (AZ: 432 C 25060/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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