Eine solche Klausel benachteilige den Mieter unangemessen, entschied das Amtsgericht Münster (Az.: 8 C 2524/13), wie die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 7/2014) berichtet. Denn der festgeschriebene Verzicht auf ein Auto schränke den Mieter in seiner persönlichen Lebensführung stark ein.
In dem verhandelten Fall hat ein Mieter in einer autofreien Wohngegend gelebt. Obwohl im Mietvertrag die entsprechende Klausel enthalten war, besaß der Mieter ein Auto, das er nahe der Wohnsiedlung parkte. Die Vermieter klagten daraufhin und verlangten, dass der Mieter auf sein Fahrzeug verzichtet.
Ohne Erfolg: Die Klausel in den Mietverträgen sei aufgrund einer städtebaulichen Vereinbarung zwischen der Stadt und den Vermietern zustande gekommen, befand das Gericht. Ziel sei es, die Siedlung autofrei zu halten. Doch die Klausel nehme dem Mieter gänzlich die freie Entscheidung, ein Auto anzuschaffen. Da der Vermieter seinen Mietern nicht einmal ein Recht auf eine Ausnahmegenehmigung zugesteht, etwa wenn ein Auto wegen der beruflichen Tätigkeit nötig ist, sei die Klausel unwirksam. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
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