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Verkehrs­si­che­rungs­pflicht bei Betrieb einer Tiefgarage

(DAV). Die Tiefgarage soll Sicherheit bieten. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass die Mieter der Stellplätze nicht gefährdet werden. Schwie­rig­keiten kann es aber etwa bei den Garagentoren geben. Nicht immer sind diese auf dem letzten technischen Stand und können Autos beschädigen. Wofür muss dann der Betreiber haften?

Das Amtsgericht München stellte klar: Ist eine Tiefgarage nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich, besteht für den Vermieter auch nur eine begrenzte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der beschädigte Golf

Eine Münchnerin hatte für ihren Golf in einer Tiefgarage einen Stellplatz gemietet. Als sie Anfang September 2012 hinaus­fahren wollte, blockierte vor der Garage ein Lieferwagen die Ausfahrt. Sie versuchte, links auf die Tiefga­ra­gen­ein­fahrtsspur auszuweichen und so an dem fremden Fahrzeug vorbei­zu­fahren. Zu diesem Zweck setzte sie ihren Pkw noch einmal kurz zurück. In diesem Moment schloss sich das Tor der Tiefgarage und beschädigte das Dach ihres Wagens. Insgesamt entstand ihr ein Schaden von 2.000 Euro. Von der Haftpflicht­ver­si­cherung der Vermieterin des Tiefga­ra­gen­platzes forderte sie Schadens­ersatz. Die Versicherung weigerte sich jedoch. Das Garagentor sei mangelfrei und die Funkti­onsweise der Wagenbe­sitzerin bestens bekannt. Diese hätte eben nicht im Bereich des Tores stehen bleiben dürfen. Das sah die Besitzerin des Golfs anders. Es sei schon nicht in Ordnung, dass sich das Tor schließen könne, noch bevor das Fahrzeug vollständig durch das Tor gefahren sei. Außerdem hätte eine Gummilippe unterhalb des Tores angebracht werden müssen. Dann wäre der Schaden nicht entstanden.

Gericht: Kein Schadens­ersatz

Nach Auffassung des Amtsge­richts haftet die Vermieterin der Tiefgarage nicht für den Schaden. Es handele sich um ein Kipptor, das zum einen beim Öffnen und Schließen einen weiten Radius beschreibe und sich zum anderen grundsätzlich etwa 90 Sekunden nach Aktivierung des Lichtsensors schließe. Bei dem Tor handele es sich um eine verkehrs­übliche Anlage, die den Regeln der Technik entspreche und keinen Mangel aufweise. Zwar gebe es sicherere und modernere Anlagen. Hier sei aber zu berück­sichtigen, dass diese Tiefgarage nicht für den allgemeinen Verkehr geöffnet sei, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zur Verfügung stehe. Daher bestehe auch nur eine begrenzte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht. Die Anschaffung neuerer Systeme und die damit verbundene zusätzliche finanzielle Belastung könne von der Vermieterin daher nicht verlangt werden. Dies gelte auch für die Nachrüstung mit einer Gummilippe. Auch zusätzliche Hinweis­schilder seien nicht notwendig. Der betroffene Personenkreis könne sich über die Funkti­onsweise des Tores informieren. Dies gelte insbesondere auch für die Golffahrerin, die bereits seit zwei Jahren die Tiefgarage nutze. 

Amtsgericht München am 15. April 2013 (AZ: 454 C 28946/112)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Verkehrsrecht

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