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Vereins­mit­glieder nicht automatisch unfall­ver­sichert

(dpa/tmn) - Vereins­mit­glieder stehen nicht automatisch unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Das gilt vor allem, wenn sie im Rahmen ihrer Mitglieds­pflichten tätig sind und sich verletzen. So versagte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht (LSG) einem Vereins­mitglied den gesetz­lichen Unfall­schutz, als dieser ein Vereinszelt aufbaute und dabei verunglückte. In einem solchen Fall empfiehlt sich eine freiwillige Unfall­ver­si­cherung in der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung, erklärt der Deutsche Anwalt­verein.

Der Fall: Der Vorsitzende eines Heimat­vereins gehörte auch dem Ausschuss an, der für den Verleih des vereins­eigenen Zeltes zuständig war. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus rund vier Metern Höhe von der Leiter und starb. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeits­unfall lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, also nicht wie ein Beschäf­tigter.

Das Urteil: Die Klage der Witwe wurde abgewiesen. Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfall­ver­sichert. Dies könne auch für Vereins­mit­glieder gelten, wenn es um Tätigkeiten für den Verein geht, die üblicherweise in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ausgeübt werden. Wird jemand jedoch im Rahmen seiner Vereins­pflichten tätig, sei er hierbei nicht gesetzlich unfall­ver­sichert, so die Richter. Und das sei hier der Fall gewesen.

Hessische Landes­so­zi­al­gericht (AZ: L 3 U 231/10)

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Versiche­rungsrecht

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