Der Fall: Der Vorsitzende eines Heimatvereins gehörte auch dem Ausschuss an, der für den Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig war. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus rund vier Metern Höhe von der Leiter und starb. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, also nicht wie ein Beschäftigter.
Das Urteil: Die Klage der Witwe wurde abgewiesen. Beschäftigte sowie Personen, die wie Beschäftigte tätig werden, seien gesetzlich unfallversichert. Dies könne auch für Vereinsmitglieder gelten, wenn es um Tätigkeiten für den Verein geht, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Wird jemand jedoch im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, sei er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert, so die Richter. Und das sei hier der Fall gewesen.
Hessische Landessozialgericht (AZ: L 3 U 231/10)
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