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Verdorbene Urlaubs­freude

(DAV). „Schade um das schöne Geld“ ist ein häufiger Stoßseufzer, wenn eine Urlaubsreise durch massive Mängel beeinträchtigt wurde. Allerdings: Wer eine Reisepreis­min­derung erreichen will, muss diese Mängel genau dokumen­tieren. Pauschale Kritik­punkte reichen nicht aus, erläuterte das Amtsgericht München.

Die dreiköpfige Familie verbrachte einen achttägigen Urlaub in Ägypten. Für Hotel, Verpflegung und die Flüge bezahlten sie 808 Euro. Nach ihrer Rückkehr reklamierten sie die Reise und führten zahlreiche Mängel an: Das Hotel sei eine riesige Baustelle gewesen, Verpflegung und Service nicht zufrie­den­stellend, die hygienischen Verhältnisse eine Katastrophe, und es hätte nur ein dürftiges Unterhal­tungs­programm gegeben. Zwei ihrer Koffer hätten sie erst Wochen nach ihrer Rückkehr erhalten. Diese Mängel hätten sie auch mehrfach reklamiert. Vom Reisever­an­stalter verlangte das Ehepaar 606 Euro vom Reisepreis zurück und darüber hinaus noch insgesamt 700 Euro Schaden­ersatz. Der Reisever­an­stalter bestritt die Vorwürfe.

Reisemängel müssen detailliert nachge­wiesen werden

Die Klage des Ehepaares blieb ohne Erfolg. Zu ungenau sei die Beschreibung der Mängel. Pauschale Angaben wie „riesige Baustelle“ oder „katastrophale hygienische Zustände“ reichten nicht aus. Außerdem habe die Familie ein anderes Zimmer beziehen können. Dass man auch dort Lärm habe wahrnehmen können, hätten die Betroffenen nicht nachvoll­ziehbar dargelegt. Dass sie die Mängel „mehrfach“ gemeldet hätten, sei ebenfalls kein ausrei­chendes Argument.

Das Verfahren endete mit einem Vergleich: Der Reisever­an­stalter zahlte dem Ehepaar einen Betrag von 150 Euro. Von den Kosten des Rechts­streits mussten sie 89 Prozent übernehmen.

Amtsgericht München am 9. Dezember 2011 (AZ: 271 C 13043/11)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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