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Verdienst­ausfall bei Unfall während des Studiums

(DAV). Wer bei einem Unfall derart verletzt wird, dass er seinen Beruf nicht mehr oder nicht mehr uneinge­schränkt ausüben kann, kann einen Anspruch auf Verdienst­ausfall haben. Dies gilt auch für minder­jährige Kinder und Verletzte, die am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen. Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Voraus­set­zungen für einen solchen Anspruch in einer Entscheidung erläutert.

In diesen Fällen wird eine Prognose vorgenommen, wie die Laufbahn sich ohne die Unfall­folgen entwickelt hätte. Bei einem Unfall während der Ausbildung erfolgt die Einschätzung insbesondere anhand der bis dahin vorlie­genden Prüfungs­er­gebnisse und beruflichen Zeugnisse.

Schlechtere Karriere wegen des Unfalls?

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall verletzte sich ein Student der Forstwirt­schaft bei einem Motorrad­unfall, an dem er keine Schuld trug, an mehreren Gliedmaßen. Dadurch war er in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Nicht nur das Studium verzögerte sich, auch seine Bewerbung zur Aufnahme in den Forstre­fe­ren­dar­dienst musste er zurück­ziehen, als er ein amtsärzt­liches Gesund­heits­zeugnis vorlegen sollte. Das Studium schloss er mit „befrie­digend“ ab. Nach Zeiten vorüber­ge­hender Beschäf­tigung und Arbeits­lo­sigkeit fand er eine Stelle im gehobenen Dienst einer Naturschutz­behörde. Er verlangte Verdienst­ausfall, unter anderem die Differenz zwischen den Gehältern im höheren und gehobenen Dienst.

Verdienst­ausfall bei einer günstigen Prognose

Vor Gericht hatte der Mann nur teilweise Erfolg. So habe er einen Anspruch auf den Verdienst­ausfall für den entgangenen zweijährigen Referen­dar­dienst und den um ein halbes Jahr verzögerten Eintritt in das Berufsleben. Kein Anspruch bestehe aber auf die Erstattung der Differenz zum angeblich entgangenen Einkommen im höheren (Forst-)Dienst. Die Einschrän­kungen der Mobilität hätten ihm zwar den Referen­dar­dienst verwehrt. Es sei ihm aber nicht gelungen zu beweisen, dass er ohne den Unfall in den höheren Dienst übernommen worden wäre. Zum einen würden weniger als die Hälfte der Referendare in den höheren Dienst übernommen, zum anderen seien seine studen­tischen Leistungen nicht überdurch­schnittlich gewesen.

Hinweis

Bei Minder­jährigen geben die Lebensläufe von Angehörigen Anhalts­punkte für die Prognose. Wer weitere Tatsachen allerdings zu spät vorträgt, wird nicht mehr gehört. Alle Gesichts­punkte müssen rechtzeitig vorgebracht werden. Der Fall zeigt nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte auch, dass man hinsichtlich der Verlet­zungs­folgen nicht immer ein auch für die Zukunft geltendes Angebot der gegnerischen Versicherung annehmen sollte.

Oberlan­des­gericht Köln am 9. August 2013 (AZ: 19 U 13/09)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht

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