In diesen Fällen wird eine Prognose vorgenommen, wie die Laufbahn sich ohne die Unfallfolgen entwickelt hätte. Bei einem Unfall während der Ausbildung erfolgt die Einschätzung insbesondere anhand der bis dahin vorliegenden Prüfungsergebnisse und beruflichen Zeugnisse.
Schlechtere Karriere wegen des Unfalls?
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall verletzte sich ein Student der Forstwirtschaft bei einem Motorradunfall, an dem er keine Schuld trug, an mehreren Gliedmaßen. Dadurch war er in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Nicht nur das Studium verzögerte sich, auch seine Bewerbung zur Aufnahme in den Forstreferendardienst musste er zurückziehen, als er ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen sollte. Das Studium schloss er mit „befriedigend“ ab. Nach Zeiten vorübergehender Beschäftigung und Arbeitslosigkeit fand er eine Stelle im gehobenen Dienst einer Naturschutzbehörde. Er verlangte Verdienstausfall, unter anderem die Differenz zwischen den Gehältern im höheren und gehobenen Dienst.
Verdienstausfall bei einer günstigen Prognose
Vor Gericht hatte der Mann nur teilweise Erfolg. So habe er einen Anspruch auf den Verdienstausfall für den entgangenen zweijährigen Referendardienst und den um ein halbes Jahr verzögerten Eintritt in das Berufsleben. Kein Anspruch bestehe aber auf die Erstattung der Differenz zum angeblich entgangenen Einkommen im höheren (Forst-)Dienst. Die Einschränkungen der Mobilität hätten ihm zwar den Referendardienst verwehrt. Es sei ihm aber nicht gelungen zu beweisen, dass er ohne den Unfall in den höheren Dienst übernommen worden wäre. Zum einen würden weniger als die Hälfte der Referendare in den höheren Dienst übernommen, zum anderen seien seine studentischen Leistungen nicht überdurchschnittlich gewesen.
Hinweis
Bei Minderjährigen geben die Lebensläufe von Angehörigen Anhaltspunkte für die Prognose. Wer weitere Tatsachen allerdings zu spät vorträgt, wird nicht mehr gehört. Alle Gesichtspunkte müssen rechtzeitig vorgebracht werden. Der Fall zeigt nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte auch, dass man hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht immer ein auch für die Zukunft geltendes Angebot der gegnerischen Versicherung annehmen sollte.
Oberlandesgericht Köln am 9. August 2013 (AZ: 19 U 13/09)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum