Über eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten darüber, ob die Frau eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber bestritt, den Betrag erhalten zu haben. Er unterstellte der Mitarbeiterin, das Geld unterschlagen zu haben. Gegen die Kündigung erhob die Frau, die kurz vor ihrer Elternzeit stand, Klage.
Elternzeit: grundsätzlich absoluter Kündigungsschutz
Mit Erfolg. Gerade bei einer sogenannten Verdachtskündigung im Rahmen einer Elternzeit seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Sie sei nur in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel dann, wenn außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des Arbeitgebers rechtfertigten. Das Gesetz betrachte hier die Interessen des Arbeitnehmers grundsätzlich als vorrangig. Auch in Fällen einer beabsichtigten Kündigung wegen persönlichen Verhaltens sei daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein solcher besonderer Fall könnten schwere Pflichtverstöße des Mitarbeiters sein, etwa betriebsbedingte Straftaten oder beharrlich wiederholte, schwerwiegende Verletzungen arbeitsvertraglicher Pflichten. In Betracht kämen strafbare Handlungen wie etwa Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung. Alleine der Verdacht einer strafbaren Handlung reiche jedoch in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus. Im vorliegenden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe. Somit bleibe es bei einem für eine Kündigung nicht ausreichenden Verdacht.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. Juni 2013 (AZ: 12 A 1659/12)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de