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Verdachts­kün­digung während der Elternzeit

(DAV). Arbeitgeber dürfen das Arbeits­ver­hältnis ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter Elternzeit beantragt hat, und während dieser nicht kündigen. Diese Regelung verfolgt den Zweck, die größtmögliche Sicherheit des Arbeits­ver­hält­nisses für die Dauer der Elternzeit zu gewähr­leisten. In besonderen Fällen kann allerdings ausnahmsweise eine Kündigung zulässig sein.

Über eine entspre­chende Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Arbeitgeber und Mitarbeiterin stritten darüber, ob die Frau eine Einzahlung von 500 Euro tatsächlich vorgenommen hatte. Der Arbeitgeber bestritt, den Betrag erhalten zu haben. Er unterstellte der Mitarbeiterin, das Geld unterschlagen zu haben. Gegen die Kündigung erhob die Frau, die kurz vor ihrer Elternzeit stand, Klage.

Elternzeit: grundsätzlich absoluter Kündigungs­schutz

Mit Erfolg. Gerade bei einer sogenannten Verdachts­kün­digung im Rahmen einer Elternzeit seien besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Sie sei nur in besonderen Fällen möglich, zum Beispiel dann, wenn außerge­wöhnliche Umstände das Zurück­treten der Interessen des Arbeit­nehmers hinter die des Arbeit­gebers rechtfer­tigten. Das Gesetz betrachte hier die Interessen des Arbeit­nehmers grundsätzlich als vorrangig. Auch in Fällen einer beabsich­tigten Kündigung wegen persön­lichen Verhaltens sei daher ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein solcher besonderer Fall könnten schwere Pflicht­verstöße des Mitarbeiters sein, etwa betriebs­be­dingte Straftaten oder beharrlich wiederholte, schwer­wiegende Verlet­zungen arbeits­ver­trag­licher Pflichten. In Betracht kämen strafbare Handlungen wie etwa Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Beleidigung. Alleine der Verdacht einer strafbaren Handlung reiche jedoch in der Regel nicht für die Annahme eines besonderen Falles aus. Im vorlie­genden Fall könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Geld den Arbeitgeber doch erreicht habe. Somit bleibe es bei einem für eine Kündigung nicht ausrei­chenden Verdacht.

Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen am 13. Juni 2013 (AZ: 12 A 1659/12)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de 

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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