Wird ein Auto in einer Waschanlage beschädigt, muss der Kunde darlegen, dass die Anlage nicht richtig funktioniert hat. Wenn es aber auch möglich ist, dass der Kunde an dem Schaden Schuld ist, muss er sogar beweisen, dass der Betreiber der Anlage die Verantwortung trägt. Schwierig wird es, wenn er zudem unwahre Angaben macht, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der verbogene Fall
Ein Autofahrer fuhr mit seinem Auto durch eine Waschanlage. Er blieb im Auto sitzen. Nach dem Ende des Waschgangs war zwar das Auto sauber, aber auch ein Scheibenwischer verbogen. Der Mann verlangte vom Betreiber der Waschanlage die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von rund 580 Euro. Er habe den Scheibenwischer in der Waschanlage nicht betätigt. Dies könne seine Frau bestätigen, die mit im Auto gesessen habe. Der Betreiber der Waschanlage weigerte sich jedoch: Die Anlage funktioniere einwandfrei.
Gericht: Nachweis nicht gelungen
Vor Gericht stellte ein Sachverständiger fest, dass der Schaden zwar durch die Anlage hätte entstehen können. Daher schütze man hervorstehende Scheibenwischer mit Plastikschläuchen oder Saugnäpfen. Es sei aber auch möglich, dass der Mann den Scheibenwischer eingeschaltet habe. Der Kläger hätte also nachweisen müssen, dass er eben dies nicht getan hat. Doch die Ehefrau fiel als Zeugin aus. Bei der Zeugenaussage stellte sich heraus, dass sie gar nicht im Wagen saß. Somit blieben Zweifel an den Geschehnissen in der Waschanlage und an der Glaubwürdigkeit des Autofahrers. Er blieb damit auf seinem Schaden sitzen.
Amtsgericht Radolfzell am 21. Februar 2013 (AZ: 2 C 214/11)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.12.2013