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Veranstalter haftet nicht für Sturz über Fußmatte am Hoteleingang

(dpa/tmn). Ein Reisever­an­stalter haftet nicht dafür, wenn ein Urlauber am Hoteleingang über eine Fußmatte stolpert. Dem Urlauber stehe kein Schaden­ersatz zu, entschied das Oberlan­des­gericht Bamberg.

In dem Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vor dem Eingang des Hotels lag eine zwei Zentimeter dicke Fußmatte. An den Längsseiten waren breite Abschluss­leisten angebracht, an den Schmal­seiten dagegen nicht. Obwohl der Eingangs­bereich nachts beleuchtet war, stürzte die Urlauberin und forderte vom Reisever­an­stalter Schaden­ersatz.

Dem widersprachen die Richter. Der Sturz sei ein allgemeines Lebens­risiko. Der Hotelbe­treiber oder der Reisever­an­stalter hätten die Matte nicht beseitigen müssen, da ihre Beschaf­fenheit den Hotelgästen ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. In Deutschland würden solche Schmutz­matten zwar oft bündig mit der Oberfläche verlegt. In der Türkei könne der Urlauber das jedoch nicht voraus­setzen.

Oberlan­des­gericht Bamberg (AZ: 5 U 36/12)

Rechts­gebiete
Reiserecht

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