In dem Fall hatte die Klägerin eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Vor dem Eingang des Hotels lag eine zwei Zentimeter dicke Fußmatte. An den Längsseiten waren breite Abschlussleisten angebracht, an den Schmalseiten dagegen nicht. Obwohl der Eingangsbereich nachts beleuchtet war, stürzte die Urlauberin und forderte vom Reiseveranstalter Schadenersatz.
Dem widersprachen die Richter. Der Sturz sei ein allgemeines Lebensrisiko. Der Hotelbetreiber oder der Reiseveranstalter hätten die Matte nicht beseitigen müssen, da ihre Beschaffenheit den Hotelgästen ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. In Deutschland würden solche Schmutzmatten zwar oft bündig mit der Oberfläche verlegt. In der Türkei könne der Urlauber das jedoch nicht voraussetzen.
Oberlandesgericht Bamberg (AZ: 5 U 36/12)
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