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Vater entscheidet allein über Kontakt­verbot zur Nachbarin

(red/dpa). Leben Eltern getrennt, teilen sie sich häufig das Sorgerecht für die Kinder. Das hat viele positive Seiten, führt im Alltag aber auch zu Reibereien – und zu der Frage: Welches Elternteil darf was entscheiden?

Grundlage für diese Problematik ist die sogenannte ‚Allein­ent­schei­dungs­be­fugnis des betreuenden Elternteils in Angele­gen­heiten des täglichen Lebens’. Die Frage ist jedoch, was als Angele­genheit des täglichen Lebens gilt.

In dem Fall, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet, teilten sich die Eltern das Sorgerecht für die Tochter. Für die Zeit, in der der Vater Umgang mit dem Mädchen hat, wollte er den Kontakt einer Nachbarin zu seinem Kind unterbinden. Dafür stellte er einen Antrag bei Gericht.

Der Antrag hatte zunächst keinen Erfolg. Den Richtern zufolge könne der Vater ein solches Kontakt­verbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen. Es handele sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind, für die eine Vertre­tungs­be­rech­tigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.

Allein­ent­schei­dungs­be­fugnis des Vaters

Das sah das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht anders. Der Vater sei in den Zeiten seines persön­lichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang beziehungsweise Art und Umfang der Kontakt­pflege des Kindes zu regeln.

Konkret gehe es hier ausschließlich um die Frage, ob er im Rahmen seines Umgangs­rechts die persön­lichen Kontakte der Nachbarin zu seiner Tochter dulden müsse oder verbieten könne. Das sei keine Angele­genheit von grundsätz­licher Bedeutung. Gemeinsam entscheiden müssten sorgebe­rechtigte Eltern nur Angele­gen­heiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Das seien Situationen, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswir­kungen auf die Entwicklung des Kindes haben könnten. Dazu gehörten etwa die Bestimmung des Lebens­mit­tel­punktes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizi­nischen Eingriffen oder die religiöse Erziehung.

Unterge­ordnete Regelung

Bei der Entscheidung über flüchtige Kontakte in begrenztem Umfang ohne ein familiäres oder auch nur lose freund­schaft­liches Nähever­hältnis handele es sich um eine unterge­ordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der tatsäch­lichen Alltagssorge allein bestimmen.

Branden­bur­gisches Oberlan­des­gericht am 13. Januar 2015 (AZ: 9 UF 24/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Ehescheidung / Scheidungsrecht Elterliche Sorge

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