Grundlage für diese Problematik ist die sogenannte ‚Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils in Angelegenheiten des täglichen Lebens’. Die Frage ist jedoch, was als Angelegenheit des täglichen Lebens gilt.
In dem Fall, über den die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, teilten sich die Eltern das Sorgerecht für die Tochter. Für die Zeit, in der der Vater Umgang mit dem Mädchen hat, wollte er den Kontakt einer Nachbarin zu seinem Kind unterbinden. Dafür stellte er einen Antrag bei Gericht.
Der Antrag hatte zunächst keinen Erfolg. Den Richtern zufolge könne der Vater ein solches Kontaktverbot nur gemeinsam mit der Mutter aussprechen und durchsetzen. Es handele sich um eine grundsätzliche Regelung für das Kind, für die eine Vertretungsberechtigung nur beider Eltern gemeinsam bestehe.
Alleinentscheidungsbefugnis des Vaters
Das sah das Brandenburgische Oberlandesgericht anders. Der Vater sei in den Zeiten seines persönlichen Umgangs mit seiner Tochter allein berechtigt, den Umgang beziehungsweise Art und Umfang der Kontaktpflege des Kindes zu regeln.
Konkret gehe es hier ausschließlich um die Frage, ob er im Rahmen seines Umgangsrechts die persönlichen Kontakte der Nachbarin zu seiner Tochter dulden müsse oder verbieten könne. Das sei keine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung. Gemeinsam entscheiden müssten sorgeberechtigte Eltern nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind. Das seien Situationen, die nicht häufig vorkommen und auch deshalb in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben könnten. Dazu gehörten etwa die Bestimmung des Lebensmittelpunktes, die Wahl der Schule, die Durchführung von medizinischen Eingriffen oder die religiöse Erziehung.
Untergeordnete Regelung
Bei der Entscheidung über flüchtige Kontakte in begrenztem Umfang ohne ein familiäres oder auch nur lose freundschaftliches Näheverhältnis handele es sich um eine untergeordnete Regelung. Sie sei etwa vergleichbar mit der Frage, wann das Kind zu Bett gehen müsse oder wie oft es fernsehen dürfe. Dies könne der jeweils betreuende Elternteil im Rahmen der tatsächlichen Alltagssorge allein bestimmen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht am 13. Januar 2015 (AZ: 9 UF 24/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 28.08.2015