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Vandalismus an der SB-Kasse: Ein teurer Wutausbruch

(DAA). Wer etwas mutwillig beschädigt, muss für den Schaden aufkommen. Das leuchtet jedem ein. Doch ein solches Verhalten muss bewiesen werden. Zeugen­aussagen sind dabei wichtig. Das gilt auch, wenn jemand das Display einer Selbst­be­die­nungskasse beschädigt.

Deshalb wurde ein Mann zu mehr als tausend Euro Schadens­ersatz verurteilt, nachdem er das Display einer Selbst­be­die­nungskasse beschädigt hatte. Das Amtsgericht München verurteilte den Mann am 16. Juni 2023 (AZ: 112 C 9123/22) zur Zahlung von 1.043,18 Euro.

Teuer: Wut an der Kasse

Der Vorfall, über den das Verbrau­cher­rechts­portal „anwalt­auskunft.de“ berichtet, ereignete sich in einem Münchner Einzel­han­dels­ge­schäft. Der Beklagte ging an eine Selbst­be­die­nungskasse, um seine Einkäufe zu bezahlen. Nach Schilderung der Klägerin verlor der Beklagte die Geduld und schlug aus Ungeduld mit der Faust heftig auf das Display, wodurch dieses zu Bruch ging. Der Beklagte selbst schilderte den Vorfall anders: Er habe lediglich versucht, einen Artikel zu scannen und dabei etwas stärker auf das Display gedrückt.

Klare Rechtsprechung: Kunden­van­da­lismus wird geahndet

Das Amtsgericht München folgte der Argumen­tation der Klägerin. Aufgrund der Zeugen­aussagen und der Beweislage ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte das Display vorsätzlich beschädigt hatte. Der Kunde konnte seine Version nicht beweisen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

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Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht

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