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Urteil: Kein männlicher und weiblicher Name für Transvestit

(dpa). Ein Transvestit darf neben seinem männlichen Vornamen nicht auch offiziell einen weiblichen tragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht im fränkischen Ansbach entschieden.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes aus Nürnberg ab. Er hatte 2013 beim Standesamt beantragt, dass sein Vorname von einem weiblichen Vornamen ergänzt wird. Denn er fühle sich gleichermaßen männlich wie weiblich. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau, erklärte er. Eine Geschlechts­um­wandlung sei jedoch nicht beabsichtigt.

Das Standesamt verweigerte dem Mann sein Anliegen und so klagte er - vergeblich. Die deutsche Rechts­ordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei, urteilte das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum Namens­ge­bungsrecht dürfe zudem kein Vorname vergeben werden, der dem Geschlecht des Namens­trägers eindeutig widerspreche. Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die gleich­zeitige Nutzung eines weiblichen und männlichen Vornamens erlaube, sei die beantragte Namens­än­derung nicht möglich.

Verwal­tungs­gericht Ansbach am 2. März 2015 (Az. AN 14 K 14.00440)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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