Die Richter wiesen damit die Klage eines Mannes aus Nürnberg ab. Er hatte 2013 beim Standesamt beantragt, dass sein Vorname von einem weiblichen Vornamen ergänzt wird. Denn er fühle sich gleichermaßen männlich wie weiblich. Als Transvestit lebe er phasenweise als Mann und als Frau, erklärte er. Eine Geschlechtsumwandlung sei jedoch nicht beabsichtigt.
Das Standesamt verweigerte dem Mann sein Anliegen und so klagte er - vergeblich. Die deutsche Rechtsordnung gehe davon aus, dass jeder Mensch entweder männlich oder weiblich sei, urteilte das Gericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Namensgebungsrecht dürfe zudem kein Vorname vergeben werden, der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche. Solange der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die gleichzeitige Nutzung eines weiblichen und männlichen Vornamens erlaube, sei die beantragte Namensänderung nicht möglich.
Verwaltungsgericht Ansbach am 2. März 2015 (Az. AN 14 K 14.00440)
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